Mal so unter uns Arbeitnehmer,
April, Mai, Juni sind schon schöne Monate. Nicht nur weil der Hochsommer mittlerweile schon zu Ostern beginnt (Okay, Klimawandel ist doof aber grillen im April ist schon nett.) und auch nicht, weil die Bundesliga in die heiße Phase geht (Okay, auf´m 4. Platz festgenagelt zu sein ist nicht garade heiß aber es sind ja nicht alle Bayern Fans.), nein, ich meine wegen der Ich-verbinde-ein-Wochenende-mit-einem-Feiertag-Tage, auch Brückentage genannt. 30.April (hach!), 18.Mai (oh ja!), 8.Juni (seufz!): minimaler Einsatz (einen Urlaubstag) und maximale Erholung (vier Tage frei), wenn das Wetter nicht eh schon so schön und die Bundesliga gerade so spannend wäre, könnte man glatt mal einen 29 Euro Kurztripp nach Malle buchen (Aber wenn das alle machen, fängt der Sommer bald im Februar an.).
Nä, dat Leben is schon mächtich schön. Es soll aber auch gierige, fast unverschämte Arbeitnehmer geben, denen reicht der Tausch eins zu vier nicht, die tauschen acht zu 16 und haben ab Heute zwei Wochen frei.
Also, bis zum 11.Juni
Euer Farin Urlaub (alias Peter)
Ein Satz, den jeder Jurist im Verlaufe seines Studium zu hören bekommt lautet: ?Auf hoher See und vor Gericht sind wir allein in Gottes Hand.? Dieser Satz enthält leider eine Portion Wahrheit. Woher kommt es eigentlich, dass ich nie so genau weiß, ob ich mich vor dem Richter mit meinem Anliegen durchsetzen werde oder nicht? Hier ein Beispiel:
Lange hatten wir darauf gewartet und dann, am 14.08.2006 wurde die endgültige Fassung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wirklich Gesetz. Und endlich war klar, dass man nichts und niemanden mehr ungestraft diskriminieren darf. Tja, dachten wir. Aber!! Einige von Ihnen haben es ja schon in unserem Tagesseminar AGG gehört, das mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und dessen Anwendbarkeit bei Kündigungen war von Anfang an nicht so richtig ausgereift:
In § 2 Abs. 4 AGG steht, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes Anwendung finden.
Gleichzeitig allerdings fand der Gesetzgeber es angebracht, in § 2 Abs. 2 AGG darauf hinzuweisen, dass Benachteiligungen bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses unzulässig sind. In § 10 AGG wurde dann u.a. noch erklärt, dass eine unterschiedliche Behandlung gelegentlich – zum Beispiel bei der Sozialauswahl anlässlich einer betriebsbedingten Kündigung – gerechtfertigt sein kann.
Ja, was denn nun? Findet das AGG im Zusammenhang mit einer Kündigung Anwendung oder nicht? So genau wusste man das nicht.
Wie kann so was denn passieren? Man erzählt sich, die Gesetzesfindung hätte sich doch einige Zeit hingezogen und dadurch bedingt, haben immer wieder die verschiedensten Personen an dem Text herumgebastelt. Und wie überall im Leben gilt auch hier der Satz: Viele Köche verderben den Brei. Einer der ?Köche? hatte übersehen, dass zum Thema Kündigung eigentlich schon was in dem Gesetzesentwurf steht und verlieh einfach seiner komplett entgegengesetzt lautenden Meinung auch deutlich Ausdruck. Der Widerspruch fiel leider erst nach Inkrafttreten des Gesetzes auf.
An dieser Stelle hätte man schon mal wegen Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Kündigung munter darauf los klagen können, ohne zu wissen, welches Gericht wie entscheiden wird.
Das Problem wurde durch Gesetzesänderung vom 11.12.2006 behoben. Der Gesetzgeber hat sich darauf verständigt, dass Rechtsstreitigkeiten bei Kündigungen auch zukünftig nur nach dem allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz zu entscheiden sind.
Natürlich kam es, wie es kommen musste: Obwohl der Gesetztext jetzt eindeutig ist, hat gerade eben ein deutsches Arbeitsgericht im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses entschieden, dass die Kündigung wegen Verstoßes gegen das AGG unwirksam ist (Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 05.02.2007 / Mehr hierzu können Sie in unserem neuen Newsletter für den Monat Mai 2007 nachlesen).
?Was läuft jetzt wieder falsch??, werden sich sicher einige unter Ihnen fragen. Ganz einfach: Der Gesetzgeber konnte sich letztendlich zwar doch noch einigen, was er eigentlich regeln will, nämlich, keine Anwendbarkeit des AGG im Zusammenhang mit Kündigungen. Beim Treffen dieser Entscheidung hat er aber einfach mal die EU-Rahmenrichtlinie 2000/78/EG ignoriert. Diese, dem AGG zu Grunde liegende Richtlinie, bezieht sich unstreitig auch auf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Kenner unseres Seminars AR I werden an dieser Stelle sicher gleich einstimmig das Wort ?Normenhierarchie? rufen. Da steht ganz oben: EU-Recht hat immer Recht.
Das finden auch Andere. Nach überwiegender Ansicht der deutschen Arbeitsrechts-Juristen ist die Vorschrift des § 2 Abs. 4 AGG (siehe oben) europarechtswidrig und einer dieser Juristen, nämlich die Vorsitzende Richterin des Arbeitsgerichtes Osnabrück, hat das jetzt mal zum Ausdruck gebracht. Sie schreibt in ihrem Urteil: ?Die Vorschriften des AGG finden auf die Kündigung trotz der in § 2 Abs. 4 AGG geregelten Ausnahme Anwendung?.
So, der Arbeitgeber der dem Arbeitsgerichtsprozess im genannten Fall wegen der eindeutigen Formulierung des Gesetzes sicher gelassen entgegen sah, wurde eines Besseren belehrt. Auch wenn es im Gesetz steht, muss es noch lange nicht richtig sein und schon gar nicht muss sich jeder Richter einer ?Gesetzesmeinung? auch anschließen. Das Ende ist allerdings noch offen, der Weg in die nächste Instanz frei.
Und was lernen wir daraus? Nicht immer haben wir einen schlechten Juristen vor uns, nur weil wir ein Klageverfahren verloren haben. Manchmal läuft es in der Juristerei leider frei nach dem Motto: ?Was stört mich mein Geschwätz von gestern?.
Aber zumindest bleibt?s spannend und Richter, Anwälte und auch wir als Fortbildungsinstitut zum Thema ?Arbeitsrecht? finden dadurch einen Teil unserer Daseinsberechtigung.
Schöne Woche noch und viel Spaß bei Ihrer Arbeit wünscht Ihnen
Ihre Sonja
Das Thema ?Rauchen? ist aus der Presse derzeit wirklich nicht mehr wegzudenken.
Hier die neueste Variante und diesmal eine Variante für am Arbeitsplatz gepeinigte Nichtraucher. Eine, wie ich finde, spannende Entscheidung: aber lesen Sie selbst:
Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt hatte den Fall eines Mannes zu entscheiden, dessen Bemühungen um einen rauchfreien Arbeitsplatz gescheitert waren. Sein Arbeitgeber hatte das Rauchen im gesamten Betrieb erlaubt und nicht auf Beschwerden des Klägers reagiert. Der Arbeitnehmer zog daraufhin die Konsequenzen und kündigte ? mit der Folge, dass die Arbeitsagentur eine Sperrzeit gegen ihn verhängte und die Zahlung von Arbeitslosengeld verweigerte. Nach der Entscheidung der Darmstädter Richter hat der 43-jährige Kläger aus Weilburg jedoch korrekt gehandelt und damit sofort Anspruch auf Leistungen. Die gesundheitlichen Gefahren seien hinlänglich wissenschaftlich nachgewiesen. Da das Passivrauchen auch in kleineren Mengen und schon nach kurzer Zeit zu Tumoren führen könne, sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, an seinem verqualmten Arbeitsplatz auszuharren, heißt es in der Entscheidung, mit der das anderslautende Urteil der ersten Instanz aufgehoben wurde.
Fortsetzung folgt….:-)
Caroline
Neulich hatte ich eine Anfrage in der juristischen Hotline, wo mich ein Betriebsrat fragte, was denn eigentlich gemeint sei, wenn in einer Betriebsvereinbarung stehe, eine bestimmte Sache müsse “zeitnah” erledigt werden. Ich versuchte ihm das zu erklären mit dem Lieblingssatz der Juristen: “Es kommt darauf an!” Aber das tut es wirklich, es kommt ganz auf die Situation und den Einzelfall an. Liegt ein Mensch nach einem Unfall verletzt im Graben, dann bedeutet zeitnahe Hilfe “möglichst sofort”. Ist bei dem Unfall jedoch nur ein leichter Sachschaden entstanden, dann kann die zeitnahe Hilfe auch schon einmal bis zu einer Stunde dauern. Mit solchen und ähnlichen Beispielen versuchte ich ihm den Begriff zu erklären. Der Betriebsrat bedankte sich, ließ mich aber irgendwie mit einem unbehaglichen Gefühl zurück und ich machte mich auf die Suche nach einer befriedigenden Definition für Zeitnähe. Ich fand keine. Die Synonyme aktuell, gegenwartsnah, sofort, gleich, bald und demnächst sowie eine Zwiebelfisch-Kolumne halfen mir auch nicht weiter. Ich war der Verzweiflung nahe: Ich, als Juristin und Meisterin der unbestimmten Rechtsbegriffe, war nicht in der Lage, eine anständige Definition für ein kleines gemeines und scheinbar so einfaches Wörtchen zu finden.
Inzwischen ging es mit wieder besser und ich hatte mich bereits schweren Herzens mit der Situation abgefunden. Da schlage ich im April eine Wochenendausgabe der Süddeutschen Zeitung auf, da springt mich links unten auf der Seite unter der Rubrik “Übersetzer” das kleine gemeine Wort zeitnah an. Alte Erinnerungen drohten über mir zusammen zu schlagen. Andere hatten das geschafft, wozu ich nicht in der Lage gewesen war! Klar, dass die von der Süddeutschen jetzt eine einfache und tolle Erklärung haben würden. Und als ich mich wieder gefasst hatte las ich Folgendes: Es gibt wohl für bestimmte Menschen eine Art Bürojargon. Um sich wichtig zu tun, solle man sich einfach an große Begriffe dranhängen, z.B. an die Zeit “als fundamentale, messbare Größe, die zusammen mit dem Raum das Kontinuum bildet, in das alles materielle Geschehen eingebettet ist.” Aha! Und weiter: “Und was ist dann Zeitnah? Alles, was aus dem Bett, bzw. dem Geschehen herausgefallen ist? Kann es das geben, das Zeitnahe? Wo doch schon die Gleichzeitigkeit höchst problematisch ist, zumindest nach der speziellen Relativitätstheorie, die besagt, dass es eine universelle Gleichzeitigkeit nicht gibt. Da macht es fast gar nichts, dass der gemeine Büromensch eigentlich nur “bald” meint, wenn er “zeitnah” sagt?
Glücklich schloss ich die Zeitung. Ich weiß jetzt immer noch nicht, was zeitnah genau bedeutet. Aber andere, von denen man glaubt, dass die es wissen, wissen es eben auch nicht oder können es zumindest nicht verständlich erklären. Diese Erkenntnis war mir viel wichtiger als sich graue Haare wegen so einem gemeinen kleinen Wort wachsen zu lassen. Die wachsen auch sowieso, wahrscheinlich sogar ziemlich zeitnah.
Eure Ines
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