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Rechte des Betriebsrats bei Betriebsübernahmen gestärkt

Donnerstag, 18. September 2008 von Andrea

Das neue Risikobegrenzungsgesetz ist nun seit einem Monat in Kraft. Es verspricht Unternehmen und Verbrauchern mehr Schutz vor Finanzinvestoren. Auch das Betriebsverfassungsgesetz erfährt über das Risikobegrenzungs-gesetz Änderungen. Soweit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht gefährdet sind, müssen bei Unternehmensübernahmen Wirtschaftsausschuss bzw. Betriebsrat unterrichtet werden. Demgemäß wurde der Beispielskatalog, was wirtschaftliche Angelegenheiten sind (§ 106 Abs. 3 BetrVG), in der neuen Ziffer 9a erweitert um:

“die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist”.

Für diesen Spezialfall wird auch genauer festgelegt, was zu den vorzulegenden “erforderlichen Unterlagen” gehört (im neuen § 106 Abs. 2 S. 2 BetrVG):

“insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.”

Völlig neu geschaffen wurde § 109a BetrVG “Unternehmensübernahme”:

“In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.”

Erfreulich ist, dass das Informationsrecht von Betriebsräten ohne Wirtschaftsausschuss mit dieser Neuerung gestärkt wurde. Ob der Informationsfluss von Unternehmerseite tatsächlich besser wird, bleibt allerdings abzuwarten.

Andrea

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