Das neue Risikobegrenzungsgesetz ist nun seit einem Monat in Kraft. Es verspricht Unternehmen und Verbrauchern mehr Schutz vor Finanzinvestoren. Auch das Betriebsverfassungsgesetz erfährt über das Risikobegrenzungs-gesetz Änderungen. Soweit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht gefährdet sind, müssen bei Unternehmensübernahmen Wirtschaftsausschuss bzw. Betriebsrat unterrichtet werden. Demgemäß wurde der Beispielskatalog, was wirtschaftliche Angelegenheiten sind (§ 106 Abs. 3 BetrVG), in der neuen Ziffer 9a erweitert um:
“die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist”.
Für diesen Spezialfall wird auch genauer festgelegt, was zu den vorzulegenden “erforderlichen Unterlagen” gehört (im neuen § 106 Abs. 2 S. 2 BetrVG):
“insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.”
Völlig neu geschaffen wurde § 109a BetrVG “Unternehmensübernahme”:
“In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.”
Erfreulich ist, dass das Informationsrecht von Betriebsräten ohne Wirtschaftsausschuss mit dieser Neuerung gestärkt wurde. Ob der Informationsfluss von Unternehmerseite tatsächlich besser wird, bleibt allerdings abzuwarten.
Andrea
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