Mobbing – Eines der größten Probleme an deutschen Arbeitsplätzen. Das hat inzwischen auch die Gerichte erreicht. Der Bundesgerichthof hat daher in seinem Urteil vom 09.03.2011, Az. IV ZR 137/10, entschieden, dass ein Versicherungsnehmer einer privaten Kranken- bzw. Krankentagegeldversicherung, Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld hat, wenn er aufgrund anhaltenden Mobbings arbeitsunfähig erkrankt ist.
Der Versicherer verweigerte dem Mobbingopfer zunächst diese Leistung, weil keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen vorgelegen habe. Der Bundesgerichtshof entschied anders. Begründung:
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Einen akuten, plötzlichen Pflegefall in der Familie kann man meistens nicht voraussehen und auch nicht im Voraus planen – insbesondere wenn man berufstätig ist. Hier gibt es gute Nachrichten. Denn: Arbeitnehmer können von heute auf morgen bis zu 10 Tage Pflegezeit nehmen, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation entweder eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (z.B. einen Pflegedienst suchen). Das steht in § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz(PflegeZG).
Eine Antragsfrist gibt es dabei nicht. Der Beschäftigte ist lediglich verpflichtet, dem Arbeitgeber die Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Ablehnen kann der Vorgesetzte die Freistellung nicht. Er kann allerdings ein Attest verlangen. Darin muss der Arzt bestätigen,
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