Ein Unternehmen wollte in seine Dienstwägen Navigationsgeräte mit GPS-Ortung einbauen lassen. Der Betriebsrat protestierte. Er befürchtete, dass der Arbeitgeber das GPS-System auch zur Überwachung seiner mobilen Arbeitnehmer einsetzen würde. Er verlangte deshalb den Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Schließlich bestehe ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Das zuständige Arbeitsgericht Kaiserslautern hat dem BR Recht gegeben (AZ: 1 BVGa 5/08): „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist bei technischen Einrichtungen mit solchen Möglichkeiten grundsätzlich von einer Überwachung des Verhaltens oder der Leistungen der Arbeitnehmer auszugehen – egal, ob der Arbeitgeber diese Optionen tatsächlich wahrzunehmen beabsichtigt und die durch die Überwachung gewonnenen Daten auch dementsprechend auswertet.“
Damit ist das „Big-Brother-Spiel“ des Arbeitgebers beendet.
Thomas
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