Fachtagung AuG 2012

Kommt da eine neue Aufgabe auf Betriebsräte zu – Honorarverhandlungen mit dem Rechtsanwalt?

Ab dem 1.7.2006 können Anwälte und Mandanten Beratungsgebühren frei vereinbaren. Die Gesetzesänderung betrifft die außergerichtliche Beratung, also etwa die Erstellung eines Rechtsgutachtens oder die Prüfung einer Betriebsvereinbarung. Diese Beauftragung eines Rechtsanwalts als Sachverständiger ist in § 80 Abs. 3 BetrVG geregelt und bedarf sowieso der vorherigen Vereinbarung mit dam Arbeitgeber. Hierbei sollte man die Honorarfrage direkt ansprechen und ggf. den Rechtsanwalt mit dem Arbeitgeber die Höhe aushandeln lassen

Die Gebühren für die anderen Tätigkeiten des Anwalts wie etwa die Vertretung im Beschlussverfahren gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG werden weiterhin vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) geregelt und müssen nicht vom Betriebsrat verhandelt werden.

Also, grundsätzlich keine neue Aufgabe für den Betriebsrat!

Peter

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Dieser Beitrag wurde am Mittwoch, 28. Juni 2006 um 11:43 Uhr veröffentlicht und wurde unter der Kategorie Allgemein abgelegt. Du kannst die Kommentare zu diesen Eintrag durch den RSS-Feed verfolgen. Du hast die Möglichkeit einen Kommentar zu hinterlassen, oder einen Trackback von deinem Weblog zu senden.

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