Das Ende der Wirtschaftskrise macht sich auch auf dem Arbeitsmarkt bemerkbar – sogar deutlicher und schneller als erwartet. So ist die Zahl der Arbeitslosen auf knapp über drei Millionen Menschen gesunken, was einer Arbeitslosenquote von 7,2 Prozent entspricht.
Dies erfreut natürlich auch den Chef der Bundesagentur für Arbeit Frank-Jürgen Weise. Sein Kommentar
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Dies ist eine zentrale Forderung von Prof. Dr. Gregor Thüsing (Uni Bonn), Vorstandsmitglied des Deutschen Juristentages.
Nach Meinung des Wissenschaftlers ist das deutsche Arbeitsrecht veraltet. Unsere arbeitsrechtlichen Gesetze passen nicht mehr in die moderne Gesellschaft. Grund dafür ist, dass atypische Beschäftigungsverhältnisse wie z.B. Zeitarbeit, befristete Stellen und Teilzeitarbeitsplätze immer weiter zunehmen.
Hierauf muss der Gesetzgeber reagieren. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass Arbeitnehmer von ihrem Verdienst auch leben können. Die wirtschaftlichen
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Eine ungewohnte Allianz formt sich gegen die jüngste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zusammen: „DGB und BDA Hand in Hand.“
Das BAG hatte in der vergangenen Woche entschieden, dass der Grundsatz der „Tarifeinheit“ nicht mehr länger gelten soll. Dieser hatte bisher immer dazu geführt, dass in einem Betrieb allein der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft gilt, der die meisten Arbeitnehmer angehören. So sollte einer Versplitterung der tariflichen Regelungen innerhalb eines Betriebes entgegengewirkt werden.
Mit der BAG-Entscheidung ist dies nun anders: Danach können nun auch die Tarifverträge von kleineren Gewerkschaften, denen
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Das sind ja hammermäßige Nachrichten! Der Streit zwischen der Discounter-Kette Schlecker und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ist beigelegt, man hat sich auf einen Tarifvertrag für die rund 34.000 Beschäftigten in den AS-Filialen und in den neuen XL-Märkten geeinigt. Ab dem 1. Juli 2010 soll bundesweit für alle Arbeitnehmer nach dem Einzelhandelstarif Baden-Württemberg bezahlt werden, auch die Leiharbeit will man eindämmen. Was ist denn da passiert? Gerade Schlecker ist in den letzten Jahren zunehmend in die Kritik gekommen: Miserable Arbeitsbedingungen, ja fast schon Ausbeutung, so lauteten einige der heftigsten Vorwürfe. Zuletzt kam dann noch die Sache mit den XL-Märkten: Normale Filialen wurden geschlossen, Angestellte gekündigt, gleich nebenan wurde ein neuer “XL-Markt” eröffnet, bei dem die gekündigten Angestellten über eine interne Leiharbeitsfirma wieder eingestellt wurden, natürlich zu wesentlich niedrigeren Bezügen. Skandalöse Methoden, anders konnte man das nicht mehr bezeichnen.
Schlecker scheint mittlerweile erkannt zu haben, dass man sich mit dieser Strategie
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Weil der Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist, müssen Arbeitnehmer, die einen tarifvertraglichen Anspruch auf Zuschläge für gesetzliche Feiertage haben, an diesem Tag ohne einen solchen Sonderzuschlag arbeiten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) soeben entschieden (Urteil vom 17.03.2010, 5 AZR 317/09). Wieder mal muss man ganz genau lesen: Feiertag oder gesetzlicher Feiertag? Beides scheint nicht das selbe zu sein. Denn einige Feiertage sind zwar kirchliche Feiertage, nicht aber auch gesetzliche: Der Ostersonntag gehört zum Beispiel dazu (Ausnahme in Brandenburg). Im vom BAG zu entscheidenden Fall hatte eine Großbäckerei in der Vergangenheit ihren Beschäftigten für die Arbeit am Ostersonntag den vom Tarifvertrag vorgesehenen Zuschlag für Feiertage in Höhe von 175 Prozent bezahlt. Im Jahr 2007 tat sie das erstmalig nicht mehr und leistete nur noch den normalen Sonntagszuschlag in Höhe von 75 Prozent. Begründung der Bäckerei: Der Ostersonntag sei kein gesetzlicher Feiertag, sondern nur ein normaler Sonntag. Zwei Arbeitnehmer zogen daraufhin siegreich durch die Instanzen mit der Begründung,
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Wenn man die Meldungen in Printmedien, Internet und Fernsehen verfolgt, kommt man nicht gerade zu dem Schluss, dass es um die deutsche Wirtschaft derzeit gut bestellt ist. Überall ist von Wirtschaftskrise und Wachstumseinbrüchen zu lesen. Das einzige was ständig wächst, ist die Zahl der Arbeitslosenzahlen. So ist zumindest der subjektive Eindruck!
Das mag an der Sichtweise des Betrachters liegen. Denn: Wir Deutschen neigen tendenziell eher zum Pessimismus. Lieber beschweren wir uns darüber wie schlecht alles läuft anstatt auch die guten Dinge zu sehen. Das altbekannte Glas wird lieber als „halbleer, statt als halbvoll“ angesehen.
Um so mehr erfreut hat mich heute morgen eine Meldung
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) plant eine Änderung seiner Rechtsprechung im Tarifrecht. Genauer gesagt will der zuständige vierte Senat die jahrelange Praxis in Sachen Tarifeinheit aufgeben. Bisher ist es üblich, dass in einem Betrieb grundsätzlich immer nur ein Tarifvertrag gelten kann – auch dann wenn der Arbeitgeber an mehrere Tarifverträge gebunden ist. In diesen Fällen hat nach der bisherigen BAG-Rechtsprechung immer die speziellste Vereinbarung alle anderen verdrängt. Weil dadurch aber in der Praxis häufig kleinere Gewerkschaften benachteiligt werden, will der vierte Senat eine Änderung der Rechtsprechung erreichen. Deshalb
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Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit, der seit mehreren Jahrzehnten gültig ist, kann in einem Betrieb grundsätzlich nur ein einziger Tarifvertrag gelten. Das Motto lautete deswegen bisher: “Ein Betrieb, ein Tarifvertrag!” Für den Fall, dass ein Arbeitgeber ausnahmsweise an mehr als einen Tarifvertrag gebunden ist, man nennt das Tarifkonkurrenz, geht die speziellere Vereinbarung allen anderen vor.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) plant nun offensichtlich eine Änderung dieser Rechtsprechung. Auslöser ist ein Verfahren, das derzeit in Erfurt verhandelt wird. In diesem Fall hat ein Krankenhausarzt
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Auf die CGZP, ihre sog. “Gefälligkeitstarifverträge” und die negativen Auswirkungen derselben auf das Lohnniveau für Leiharbeitnehmer sind wir vor einigen Monaten in diesem Beitrag ausführlich eingegangen. Im April 2009 erklärte das Berliner Arbeitsgericht die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge für unwirksam. Grund: Fehlende Sozialmächtigkeit! Übersetzt bedeutet das, dass eine Gewerkschaft von ihrer inneren Struktur her stark genug sein muss, um auf den Gegenspieler eine gewisse Durchsetzungskraft ausüben zu können. Wer das nicht schafft, verfüge letztlich über keine Tariffähigkeit!
Nun urteilte die nächste Instanz: Das Landesarbeitsgericht Berlin verwarf die Berufung der CGZP mit der Begründung,
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Die Gewerkschaften haben eine neue Form des Streiks entdeckt: Die Flash-Mob-Aktionen. Bei solchen versammeln sich die Protestierenden schnell und ohne vorherige Ankündigung und setzen so den Arbeitgeber unter Druck. Dies ist beispielsweise im Dezember 2007 in Berlin geschehen. Um ihre Position im Tarifstreit im Einzelhandel zu stärken, hat die Gewerkschaft Verdi zu einer Flash-Mob-Aktion aufgerufen. “Hast du Lust, dich an Flashmob-Aktionen zu beteiligen?”, hieß es in einem Verdi-Flugblatt. “Gib uns deine Handy-Nummer und dann lass uns zu dem per SMS gesendeten Zeitpunkt zusammen in einer bestreikten Filiale, in der Streikbrecher arbeiten, gezielt einkaufen gehen.”
Nun gut, das klingt ja nicht schlecht. Schließlich ist es das Ziel des Einzelhandels Waren zu verkaufen. Die Flash-Mob-Aktion hat aber etwas ganz anderes im Sinn. Denn: Wenn viele Menschen gleichzeitig in einer Filiale Pfennigartikel kaufen und damit für längere Zeit alle Kassen blockieren oder aber ihre randvoll bepackten Einkaufswägen einfach im Laden stehen lassen und gehen, ist ein normaler Geschäftsablauf nicht mehr möglich. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitgeber den Forderungen der Streikenden nachgibt, erhöht sich durch den steigenden Druck der Flash-Mob-Aktionen.
Die Arbeitgeber erhoben deshalb Klage gegen die ihrer Meinung nach rechtswidrigen Flash-Mob-Treffen. Das angerufene Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage jedoch nicht statt. In der Begründung des Gerichts heißt es: „Derartige Aufrufe zur Ergänzung laufender Streikmaßnahmen sind grundsätzlich zulässig und durch die den Tarifvertragsparteien zugewiesene freie Wahl der Kampfmittel grundrechtlich geschützt. Sie sind nicht offensichtlich ungeeignet oder nicht erforderlich, um das Ziel des Arbeitskampfes, den Abschluss des Tarifvertrages zu erreichen” (LAG Berlin-Brandenburg v. 29.09.2008 – 5 Sa 967/08).
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache allerdings zugelassen. Das BAG hat in seiner gestrigen Entscheidung (22.09.2009) die Rechtsprechung des LAGs bestätigt und die Flash-Mob-Aktion für zulässig erklärt.
Thomas




