Ein Arbeitgeber wollte den Spieß umdrehen und berief sich, um einer Lohnerhöhung zu entgehen, auf einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Was war passiert?
Eine Verwaltungsangestellte einer Seniorenresidenz klagte u.a. auf eine tarifliche Erhöhung ihrer Grundvergütung nach dem Lebensalter. Ihr Arbeitgeber hatte zuvor die Erhöhung abgelehnt, da die zugrunde liegende Bestimmung des Tarifvertrages gegen das AGG verstoße.
Das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 23.04.2007 ? 15 Sa 116/06) entschied zugunsten der Arbeitnehmerin. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Arbeitgeber Zusagen aus dem Arbeitsvertrag nicht mit dem Hinweis verweigern kann, die versprochene Leistung verstoße gegen das AGG. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gibt dem zu Unrecht benachteiligten Arbeitnehmer einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit dem bevorzugten Arbeitnehmer. Der Grundsatz berechtigt jedoch den Arbeitgeber nicht, dem begünstigten Arbeitnehmer den vertraglich eingeräumten Vorteil unter Hinweis darauf zu entziehen, andere Arbeitnehmer erhielten einen solchen nicht. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wirkt nur zugunsten der Arbeitnehmer, nicht aber zu ihren Ungunsten.
Andrea
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