Im Arbeitsvertrag bestehen für beide Seiten Hauptpflichten: Der Arbeitnehmer erbringt die vereinbarte Arbeitsleistung zur rechten Zeit und am richtigen Ort und der Arbeitgeber zahlt das fällige Arbeitsentgelt.

Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche vertragliche Nebenpflichten, die zwar nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag stehen, aber durch den Grundsatz von „Treu und Glauben(§ 242 BGB) Anwendung finden. Grob vereinfachend gesagt bedeutet dieser Grundsatz nichts anderes als die sog. „Goldene Regel“: „Behandle andere immer so, wie du selbst behandelt werden willst“.

Erleidet nun ein Arbeitnehmer durch die Verrichtung seiner Arbeitstätigkeit Gesundheitsschäden, liegt es auf der Hand, dass er dafür von seinem Arbeitgeber Schadensersatz gezahlt bekommen möchte. So war das auch in einem Fall, den das Bundesarbeitsgericht vor zwei Wochen entschieden hat (BAG, 28.04.2011 – 8 AZR 769/09).

Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmer zu Sanierungsarbeiten eingesetzt. Das Gewerbeaufsichtsamt ließ kurz darauf die Arbeiten einstellen, da asbesthaltiger Staub freigesetzt wurde. Der Arbeitnehmer verlangte nun Schadensersatz. Diesen gewährten ihm die Richter
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von Thomas am 04.05.2011, 09:02 Uhr , Kategorie: Allgemein, Lohn und Gehalt

Ein neuer Vorstoß vom Bund der Steuerzahler: Deren Vizepräsident Reiner Holznagel fordert den Solidaritätszuschlag abzuschaffen oder aber zumindest schrittweise abzubauen.

Der „Soli“ wurde 1991 zur Finanzierung der Deutschen Einheit, insbesondere zum Aufbau Ost, eingeführt. Er beträgt derzeit 5,5% der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Lohnsteuer, was bei einem Bruttoeinkommen von 3.000,- € (Steuerklasse I) monatlich gut
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Entwickelt sich Deutschland langsam aber sicher zu einer 400 Euro-Republik? Laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung üben bereits über 7 Millionen Beschäftigte hierzulande einen sog. Minijob aus. Tendenz: Steigend! Laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit sind vor allem im Groß- und Einzelhandel, im Gastgewerbe sowie im Gesundheits- und Sozialwesen 400-Euro-Jobs bereits an der Tagesordnung.

Was genau versteht man unter einem 400 Euro-Minijob?

Ein Minijob ist eine sog. geringfügige Beschäftigung, bei der der Verdienst bis zu 400 Euro pro Monat betragen darf. Für den Arbeitnehmer ist ein solcher Job
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Wissen Sie, was ein Whistleblower ist? Übersetzt man den Begriff korrekt aus dem Englischen, dann handelt es sich wohl um einen Pfeifenbläser. Richtig bekannt wurde der Ausdruck jedoch für Personen, die als zumeist anonyme Hinweisgeber die Öffentlichkeit über Missstände oder allgemeine Gefahren zum Beispiel am Arbeitsplatz informieren. Der Ärger ist dann meist recht groß. Für den Arbeitgeber natürlich, weil er die Presse, etliche Behörden und schlimmstenfalls die Staatsanwaltschaft an der Backe hat. Für den Arbeitnehmer aber auch, sofern der Chef erfährt, dass der Hinweis von ihm stammt. Man geht ein hohes Risiko ein: Denn letztlich kann die eigene Existenz auf dem Spiel stehen. Viele werden deswegen zweimal darüber nachdenken, ob sich diese Art des Handels für sie am Ende rentiert. Hinzu kommt auch noch die rechtliche Situation: Ein Beschäftigter, der vermeintliche Straftaten oder auch Ordnungswidrigkeiten seines Arbeitgebers bekannt macht, begibt sich in ein manchmal unklares und deshalb schnell ungemütlich werdendes Spannungsfeld, das ganz direkt mit seiner Treuepflicht als Arbeitnehmer zu tun hat: Mobbing, arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur Kündigung und Schadensersatzforderungen schweben schnell wie ein Damoklesschwert über einem.

Damit soll nun Schluss sein! In Zukunft soll
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von Peter am 12.04.2011, 13:11 Uhr , Kategorie: Interview

Was für so manchen Seminarveranstalter eine ziemlich befremdliche Vorstellung sein dürfte, hat die Bochumer Politikwissenschaftlerin Britta Rehder nun in einem Interview mit der taz näher skiziert: “Das Arbeitsrecht erodiert“. Arbeitsrechtliches Denken werde sich in Zukunft verändern, es werde vom rein vertragsrechtlichen Denken abgelöst. Für Arbeitnehmer eine schlechte Nachricht, da die damit verbundene Gleichordnung der beiden Parteien Arbeitgeber und Arbeitnehmer auswegslos zu Lasten der Beschäftigten gehen müsse.

Starke These, schwache Begründung: Rehder macht diese Entwicklung
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Ein Arbeitgeber darf Fotos seiner Mitarbeiter auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses auf seiner Homepage zeigen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 23.06.2010, Az. 3 Sa 72/10).

Das war passiert: Ein Arbeitnehmer hatte sich fotografieren lassen und war damit einverstanden, dass die Bilder für diverse Zwecke verwendet wurden. Dementsprechend wurden die Fotos verwendet – allerdings auch, nachdem der Mitarbeiter das Unternehmen bereits verlassen hatte.  Er verlangte daher Schadenersatz.

Die Gerichte wiesen die Klage ab. Begründung: Wenn ein Arbeitnehmer erlaubt, ein für diesen Zweck aufgenommenes Bild seiner Person beispielsweise auf der Website des Betriebes zu veröffentlichen, erlöscht diese Erlaubnis nicht automatisch, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Zwar dürfen solche Fotos nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich gezeigt werden. Aber:
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Der Mensch lügt etwa 200 Mal am Tag. Das behaupten Studien. Als Arbeitnehmer macht er da keine Ausnahme! Dadurch wird’s in der Arbeit nicht unbedingt einfacher, oder doch? Auch um Erkenntnisse dieser Art ging es in dem Vortrag über Wirtschaftsethik, den Claudia Eckstaller, Professorin an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH München, auf einer ifb-Fachtagung für Betriebsräte in Berlin gehalten hat. Ist Wirtschaftsethik eine Frage der Ehre? Vor rund 150 Zuhörern referierte die Expertin darüber, wie sich Wirtschaftsethik geschichtlich entwickelt hat, wie sich das Arbeitsleben und dabei die Unternehmenskulturen im Laufe der Zeit gewandelt haben, dies insbesondere durch die neuen und schnellen technischen Entwicklungen.

Bereits zum zweiten Mal
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Die neue Familienpflegezeit nimmt ihren Lauf. Am 23. März 2011 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf von Familienministerin Kristina Schröder gebilligt. Nach dem neuen Gesetz sollen Beschäftigte, die sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern, bis zu zwei Jahre ihre Arbeitszeit auf die Hälfte reduzieren dürfen, und das bei drei Viertel des Gehalts. Danach kehren sie Vollzeit in den Betrieb zurück und erhalten für den gleichen Zeitraum wie in der ersten Phase ebenfalls drei Viertel ihres Gehalts.

Organisationen wie der Sozialverband Deutschland (SoVD) kritisieren die neuen Regelungen stark, da es
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Interessante Ergebnisse liefert eine von der Hans-Böckler-Stiftung geförderte Untersuchung des Instituts für Mittelstandsforschung. Die Studie ging der Frage nach, warum betriebliche Mitbestimmung in Deutschlands Mitbestimmung relativ schwach ausgeprägt ist. Denn: In Großunternehmen ab 500 Mitarbeitern sind fest installierte Betriebsräte an der Tagesordnung: Knapp 90 Prozent der Betriebe haben eine Mitarbeitervertretung! Ganz anders sieht es aber in kleinen und mittelständischen Unternehmen aus: Hier geht die Quote bis auf 10 Prozent runter. Daran konnte auch die Novelle
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Noch großzügiger soll sie werden, die ab 1.1.2012 geplante Familienpflegezeit von Bundesfamilienministerin Kristina Schröder. Die grundsätzliche Idee dahinter: Arbeitnehmer, die sich um pflegebedürftige Angehörige kümmern, sollen bis zu zwei Jahre ihre Arbeitszeit auf die Hälfte reduzieren dürfen, und das bei dreivierteltem Gehalt. Anschließend sollen sie wieder Vollzeit in den Betrieb zurück und den gleichen Zeitraum wie in der ersten Phase arbeiten, ebenfalls für ein dreivierteltes Gehalt. Also erst weniger arbeiten und mehr kriegen, dann mehr arbeiten und dafür weniger kriegen. Theoretisch und rechnerisch geht es auf! Im Juli 2010 berichteten wir ausführlich darüber.

Nun soll sich die Bundesregierung auf Eckpunkte eines entsprechenden Gesetzes geeinigt haben. Zwei Neuerungen werden gemeldet:
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