Massive innerbetriebliche Streitereien zwischen dem Betriebsrat und der Belegschaft gibt es derzeit offenbar in der Kaufland-Filiale im hessischen Rödermark-Urberach. Wie die Offenbach-Post online berichtet, gipfelte das Ganze nun vor dem örtlichen Arbeitsgericht: Hier traten 51 Beschäftigte des Betriebes auf, um den eigenen Betriebsrat gem. § 23 Betriebsverfassungsgesetz auflösen zu lassen. Das ist ihr gutes Recht: Allerdings sind die Hürden vom Gesetzgeber recht hoch. So wird für eine solche Auflösung eine “grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten” vorausgesetzt. Was genau ist hier eigentlich passiert?
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Neuerungen im Dienstleistungsbereich erlangen zukünftig weiterhin große Bedeutung. Diese Entwicklung setzt deutliche wirtschaftliche und soziale Akzente, weshalb sich Aufgaben und Kompetenzprofile betrieblicher Interessenvertreter ändern werden. Nach Ansicht des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) sind Betriebsräte und Personalräte gefordert, “solche Innovationsprozesse frühzeitig zu identifizieren, deren Chancen und Risiken zu erkennen und die organisatorischen und prozessualen Konsequenzen von Dienstleistungsinnovationen richtig einzuschätzen”.
Dabei beschränkt sich das Hinzuziehen von Betriebsräten bislang meist auf Innovationen, die an zentraler Stelle im Unternehmen entwickelt und umgesetzt werden. Das Fraunhofer IAO entwickelt nun
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Das Arbeitsgericht München hat entschieden (8.10.2010 – 24 Ca 861/10), dass ein zum Betriebsrat gewählter, befristet beschäftigter Arbeitnehmer, eine unbefristete Weiterbeschäftigung von seinem Arbeitgeber verlangen kann. Kurz gesagt: Durch die Wahl zum Betriebsrat wird das befristete Arbeitsverhältnis in ein Unbefristetes gewandelt. Im entschiedenen Fall stellte der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer befristet ein, ohne dass ein entsprechender Sachgrund (z.B. Schwangerschaftsvertretung) vorlag (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Kurz vor dem Auslaufen der Befristung wurde der Arbeitnehmer zum Betriebsrat gewählt. Der Arbeitgeber wollte das Arbeitsverhältnis nun nicht mehr verlängern, sondern die Befristung auslaufen lassen. Der frisch gebackene Betriebsrat klagte deshalb auf unbefristete Weiterbeschäftigung. Denn: Wenn der Arbeitgeber ihn nun einfach vor die Tür setzen könnte, wäre er nicht ausreichend in seiner Funktion als Interessenvertreter der Arbeitnehmerschaft geschützt. Der Arbeitgeber könnte auf diese Weise jeden „unliebsamen“ befristet beschäftigte Betriebsrat einfach loswerden. Dies sei
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Wer ehrenamtlich tätig ist sammelt Pluspunkte im Vorstellungsgespräch. In welchem Bereich das ehrenamtliche Engagement erfolgt (Verein, Kirche, Feuerwehr, Naturschutz usw.) ist zweitrangig. Wichtig ist dem Arbeitgeber jedoch, dass der Bewerber der freiwilligen Sache ernsthaft nachgeht; das berichtet „Die Welt online“.
Warum das Ehrenamt eine so wichtige Stellung hat, erklärt Thomas Fritz, Personalchef des Beratungsunternehmens McKinsey: „Wir suchen schließlich echte Persönlichkeiten, die gesellschaftlich etwas verändern wollen und bereit sind, Verantwortung zu übernehmen.“ Was man tatsächlich macht ist zweitrangig, denn: “Die Hauptsache ist, dass ein Bewerber soziale Fähigkeiten trainiert, die er im Umgang mit unseren Kunden braucht,” so Fritz.
Durch das soziale Engagement wird die
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Die Videoüberwachung von Arbeitnehmern entwickelt sich zum Dauerbrenner der letzten Jahre, ob sie nun verdeckt stattfindet oder ob ganz offen gefilmt wird. Das Arbeitsgericht Düsseldorf musste sich nun mit folgendem Fall befassen: Ein Brauhaus hatte zwei seiner Schankkellner (sog. Köbes) im Verdacht, beim Ausschank zu schummeln und falsch abzurechnen. Daraufhin wurde eine heimliche Videoaufannahme erstellt, die dem Arbeitgeber offenbar Grund genug lieferte, die fristlose Kündigung auszusprechen. Einer der beiden Arbeitnehmer war Betriebsratsmitglied, in diesem Fall sollte vor Gericht die Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsratsgremiums zur Kündigung erreicht werden.
Der Arbeitgeber machte die Rechnung jedoch ohne die Richter: Diese lehnten es ab, den vorgelegten Videobeweis zu verwerten und wiesen die Anträge ab. Der Grund: Die Videoüberwachung war unzulässig. Denn: Nicht jeder
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Einige unbedachte Äußerungen im sozialen Netzwerk Facebook haben dem Betriebsratsvorsitzenden der Tageszeitung “Frankfurter Rundschau” sein Amt gekostet. Darüber berichtet Spiegel Online. Im Zusammenhang mit verlagsinternen Auseinandersetzungen und den aktuell laufenden Tarifverhandlungen für Drucker und Redakteure soll der frühere Vorsitzende einige streikbrechende Kollegen mit derben Begriffen beschimpft haben – nicht direkt, sondern über Facebook. Seine Kommentare hat er dann wohl relativ schnell wieder gelöscht, jedoch nicht schnell genug: Denn
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Wir werden alle älter – und zwar ohne Ausnahme und ununterbrochen. Dies wirkt sich nicht nur auf unser Privatleben, sondern vor allem auch auf unseren Arbeitsalltag aus. Da immer weniger junge Arbeitnehmer auf den Arbeitsmarkt nachkommen, wandelt sich der Altersdurchschnitt in den deutschen Unternehmen erheblich. Der demografische Wandel macht eben auch nicht vor unseren Betrieben Halt. Neben der Geschäftsleitung sind hier vor allem auch die Betriebsräte gefragt. Denn: Wenn man erst einmal in die „Demografie-Falle“ getappt ist, ist es oft schon zu spät. Deswegen heißt es schon jetzt umdenken und aktiv gegensteuern.
Auf der Fachtagung: „Demografischer Wandel im Betrieb – Zukunft gemeinsam gestalten“ des ifb vom 26. Bis 28. Oktober in Düsseldorf bekommen Sie wertvolle Praxis-Informationen darüber
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) macht es dem am Arbeitsrecht Interessierten leicht: In seinem Jahresbericht für 2010 liefert es auf gut 100 Seiten einen topaktuellen Überblick über seine Rechtsprechung im vergangenen Jahr. Mit Hilfe des gut strukturierten Inhaltsverzeichnisses findet man schnell, was man braucht. Dem Betriebsverfassungsrecht wurden acht Seiten gewidmet. Hier erhält man Informationen über die neueste obergerichtliche Rechtsprechung zu folgenden Themen:
- Wahl des Betriebsrats
- Kosten des Betriebsrats
- Sachaufwand des Betriebsrats
- Restmandat des Betriebsrats
- Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
- Mitbestimmung und Mitwirkung des Betriebsrats
- Durchführungsanspruch bei Betriebsvereinbarungen
- Parteipolitische Betätigung im Betrieb
- Tendenzträger
Viele
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Das neue Beschäftigtendatenschutzgesetz wird kommen! Trotz aller Proteste und scharfen Kritik ist sein Inkraftttreten wohl nur eine Frage der Zeit. Derzeit ist Sommer 2011 als Termin anvisiert. Betriebsräte müssen sich gut darauf vorbereiten und sollten sich schnell informieren: Denn im Zusammenhang mit einer möglichen Überwachung von Arbeitnehmern gibt es sehr viele Streitpunkte. Top-Thema ist dabei sicher die Videoüberwachung, aber auch die Auswertung von Mitarbeiterdaten, Einstellungsuntersuchungen, Recherche bei Facebook und Xing, die Privatnutzung von Internet am Arbeitsplatz und damit verbundene Probleme haben es zum Teil ganz schön in sich. Zentrales Thema für die Mitbestimmung: Wie werden sich die neuen Regelungen im Datenschutzrecht auf die Arbeit des Betriebsrats auswirken?
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Es ist eine gute Sache, wenn sich Arbeitnehmer die Arbeitszeit nach ihren eigenen Wünschen einteilen können: Wer morgens als erster im Büro ist, darf am Abend auch als erster gehen. Lange schlafen heißt dann aber auch lange arbeiten. Schließlich muss nach dem Arbeitstag der Schreibtisch leer sein.
Effektiv arbeitende Kollegen, die morgens zeitig beginnen und abends früher nach Hause gehen, gelten bei ihren Mitarbeitern jedoch oft als faul. Klar, denn diejenigen, die erst gegen neun, halb zehn morgens das Büro betreten, haben ja auch nicht mitbekommen, dass der andere bereits seit halb acht am Schreibtisch sitzt.
Um dem zu entgehen, bleiben auch die Frühaufsteher oft länger. In unserer Arbeitswelt ist ein Trend zur Selbstausbeutung
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