Das entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht Köln (18.08.2010, 3 TaBV 15/10). In dem Fall ging es um einen Betriebsrat, der gegen eine seiner Meinung nach zu strenge Kleiderordnung klagte. Diese betraf die Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens, die am Flughafen die Passagierkontrollen durchführen. In der entsprechenden Dienstvorschrift hatte der Arbeitgeber u.a. festgelegt, dass die Mitarbeiter weiße oder hautfarbene Unterwäsche tragen müssen. Außerdem legte er für die Damen Länge der Fingernägel sowie Farbe des Nagellacks fest. Den Herren wurde das Tragen von künstlichen Haarteilen verboten.
Der Betriebsrat sah hierin einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kolleginnen und Kollegen. Die Richter beurteilten das teilweise genauso. Sie prüften die einzelnen Punkte mit folgendem Ergebnis: Das Ziel des Arbeitgebers – nämlich ein einheitliches Erscheinungsbild der Beschäftigten – werde bereits durch uniforme Dienstkleidung erreicht. Bestimmte Details sind hierfür schlicht ohne Bedeutung, z.B. die Farbe der Fingernägel, und demnach Privatsache. Als diskriminierend und damit unzulässig befanden die Richter auch das Verbot künstlicher Haarteile für Männer. Ein Toupet könne entscheidend zum Selbstwertgefühl von Männern beitragen, die unter Haarausfall leiden, so das Urteil.
Andere Vorschriften der Kleiderordnung hielt das Gericht dagegen für statthaft. So dürfe der Arbeitgeber den Mitarbeitern das Tragen von BHs, Bustiers bzw. eines Unterhemdes vorschreiben, damit die darüber getragene Dienstkleidung nicht so schnell abnutze. Berechtigt sei auch die Vorgabe, dass die Unterwäsche weiß oder hautfarben sein müsse, damit sie nicht durchscheine. Die Anweisung, Fingernägel in maximaler Länge von 0,5 Zentimeter über der Fingerkuppe zu tragen, ging für die Richter ebenfalls in Ordnung. Dies verhindere, dass Passagiere verletzt werden.
Ines
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So dürfe der Arbeitgeber den Mitarbeitern das Tragen von BHs, Bustiers bzw. eines Unterhemdes vorschreiben
Darf er die Einhaltung der Anweisung auch kontrollieren?
Kommentar von: Axel John – am 13. Januar 2011 um 12:38
Was bringt eine Andweisung die nicht auf Einhaltung kontrolliert wird? Die Zulässigkeit bedeutet somit, dass bei Nichtachtung auch eine Abmahnung erfolgen kann.
Kommentar von: lekabra – am 17. Januar 2011 um 13:35
Die Einhaltung der Vorschrift dürfte ja recht einfach zu kontrollieren sein. Die Farbe des BHs wurde ja extra deswegen festgelegt, weil die Arbeitsbekleidung des Unternehmens durchscheinend ist. Ich hätte dem Arbeitgeber vorgeschrieben,dafür zu sorgen, dasss die Arbeitskleidung (wahrscheinlich in Form einer Bluse) nicht durchscheinend ist. Auch in der Farbe weiß ist das durchaus möglich. Allerdings müsste dann der Arbeitgeber evtl ein paar Cent pro Arbeitsbluse mhr ausgeben. Und soviel sind ihm die Mitarbeiterinnen wahrscheinlich nicht wert, sonst hätte er sich ja auch betriebsintern mit dem Betriebsrat einigen können.
Kommentar von: Hugo – am 09. November 2012 um 12:47