Damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann, muss ihm der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG unter anderem sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen. Dazu gehört auch ein Drucker, damit der Betriebrat seine Informationen ordentlich auf´s Papier bringen kann.
Betreibt der Arbeitgeber die Korrespondenz mit dem Betriebsrat anhand bunter Ausdrucke, muss er auch dem Betriebsrat einen Farbdrucker in´s BR-Büro stellen. Denn: Auch der BR muss dann die Möglichkeit haben, seine Mitteilungen farblich hervorzuheben (LAG Hamm vom 18.6.2010 – 10 TaBV 11/10).
Einen Sammeldrucker für Betriebsrat und Belegschaft muss der BR nicht akzeptieren. Aus Gründen der Vertraulichkeit hat der Betriebsrat immer Anspruch auf ein eigenes Gerät. Dies gilt selbst dann, wenn der Sammeldrucker sicherheitshalber nur mit einer bestimmten PIN-Abfrage zu bedienen ist.
Thomas
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