Kategorien
Der Betriebsrat Blog
Kuriose Urteile, skandalöse Arbeitsverhältnisse und wilde Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern: In unserem Betriebsrat Blog kommentieren Juristen und andere Mitarbeiter des Schulungsanbieters ifb (Institut zur Fortbildung von Betriebsräten) das aktuelle Geschehen im Arbeitsrecht und anderen Themen, die Ihre Arbeit im Betriebsrat betreffen.Meistgelesen im letzten Monat
- No results available
Letzte Kommentare
Häufige Themen im Betriebsrat Blog
Wir empfehlen außerdem
Vor Ort wieder für Sie da!

Leider nein, sagt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Elterngeldanspruch für Pflegeeltern besteht nur bei späterer Adoption, so das Urteil (09.03.2012, L 13 EG 37/11), also bei einer so genannten „Adoptionspflege„. Denn: Für das Elterngeld muss eine auf Dauer angelegte und rechtlich verfestigte Familienbeziehung vorliegen. Dies ist nur bei Adoptionspflege der Fall.
Und so sah der zu entscheidende Fall aus: Eine Frau hatte ein Kind in Vollzeitpflege aufgenommen. Die Personensorge stand weiter dem Jugendamt zu. Die Pflegemutter verlangte nun Elterngeld. Sie wollte ebenso behandelt werden, wie Eltern, die Pflegekinder mit dem Ziel der Adoption in ihren Haushalt aufgenommen haben. Diese erhalten Elterngeld nach § 1 Abs. 3 Nummer 1 Bundeselterngeldgesetz (BEEG). Die Pflegemutter meinte, die Familienbeziehung zwischen ihr und der Pflegetochter kann durchaus mit der Adoptionspflege verglichen werden, vor allem auch, weil sie ihre Berufstätigkeit aufgegeben hatte, um ihr Pflegekind zu betreuen. Das Elterngeld würde deshalb in ihrem Fall seinen Zweck, Eltern bei der Erziehung von Kindern zu unterstützen, ohne weiteres erfüllen.
Dieser Argumentation sind das Landessozialgericht NRW ebenso wie der für die Elterngeldgewährung zuständige Landkreis und das Sozialgericht nicht gefolgt. Mit folgender Begründung: Ein Elterngeldanspruch für andere als leibliche Kinder besteht nur, wenn eine auf Dauer angelegte und rechtlich verfestigte Familienbeziehung vorliegt, insbesondere weil ein Kind mit dem Ziel der späteren Adoption in Pflege genommen worden ist. An einer solchen verfestigten rechtlichen Bindung fehlte es im zu verhandelnden Fall, weil die leibliche Mutter des Kindes einer Adoption nicht zugestimmt hatte und eine Adoptionspflege daher nicht bestand.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Pflegemutter kann versuchen, die vom Landessozialgericht nicht zugelassene Revision mit einer Beschwerde beim Bundessozialgericht zu erstreiten.
Bildquelle: © Olivier Le Moal – Fotolia.com
« Bewerbungsstress: Darf angehender Polizist Tätowierungen tragen? – Facility Manager, Business Developer & Co: Englische Berufsbezeichnung kann Kündigung unwirksam machen »
Keine Kommentare »
Noch keine Kommentare.