Ab dem 1.7.2006 können Anwälte und Mandanten Beratungsgebühren frei vereinbaren. Die Gesetzesänderung betrifft die außergerichtliche Beratung, also etwa die Erstellung eines Rechtsgutachtens oder die Prüfung einer Betriebsvereinbarung. Diese Beauftragung eines Rechtsanwalts als Sachverständiger ist in § 80 Abs. 3 BetrVG geregelt und bedarf sowieso der vorherigen Vereinbarung mit dam Arbeitgeber. Hierbei sollte man die Honorarfrage direkt ansprechen und ggf. den Rechtsanwalt mit dem Arbeitgeber die Höhe aushandeln lassen
Die Gebühren für die anderen Tätigkeiten des Anwalts wie etwa die Vertretung im Beschlussverfahren gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG werden weiterhin vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) geregelt und müssen nicht vom Betriebsrat verhandelt werden.
Also, grundsätzlich keine neue Aufgabe für den Betriebsrat!
Peter
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