Nach § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist ein Arbeitsvertrag nur dann wirksam befristet, wenn die Befristungsabrede schriftlich erfolgt ist. Das bedeutet, dass eine eigenhändige Namensunterschrift erfolgen muss (§ 125 Abs. 1 BGB).
Genau daran mangelte es in einem Fall, den kürzlich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden hat (26.03.2010 – 6 Sa 2345/09). Hier hatte der Arbeitgeber nur mit seinen Initialen und nicht mit seinem Namen unterschrieben.
Erfreulich für die betroffene Arbeitnehmerin, denn dadurch ist die Befristung unwirksam und der Arbeitsvertrag ist deshalb auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 Satz 1, 1. Halbsatz TzbfG).
Thomas
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