Nach einer brandaktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 17.2.2010 – 7 ABR 89/08) muss der Arbeitgeber einen mit einem Leiharbeitnehmer besetzten Arbeitsplatz für einen Jugend- und Auszubildendenvertreter (JAVi) freimachen, damit dieser übernommen werden kann.
Nach § 78a Abs. 2 BetrVG gilt zwischen dem JAVi und dem Arbeitgeber im Anschluss an die Ausbildung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich seine Weiterbeschäftigung verlangt. Der Arbeitgeber kann nach § 78a Abs. 4 Nr. 2 BetrVG nur dann die Auflösung des so begründeten Arbeitsverhältnisses verlangen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann.
Beschäftigt der Arbeitgeber dauerhaft auf geeigneten Arbeitsplätzen Leiharbeitnehmer, so ist es ihm grundsätzlich zumutbar, einen solchen Arbeitsplatz für den zu übernehmenden JAVi freizumachen.
Entscheidend sind aber auch immer die konkreten Umstände: Der Übernahme des JAVis können z.B. ein berechtigte betriebliche Interesse an der Weiterbeschäftigung des Leiharbeitnehmers oder aber vertragliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Verleiherbetrieb entgegenstehen.
Thomas
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