Bevor man die Läden sieht, riecht und hört man sie schon: Süßlich-penetranter Duft wabert durch die Luft und laute Musik wummert aus den Boxen. Vor der Tür präsentieren durchtrainierte Surfertypen ihren Waschbrettbauch und begrüßen einen mit dem Standardsatz „Hey, what’s up? Welcome to the pier!“ in dem schummrig beleuchteten Laden. Sie werden dafür bezahlt, gut auszusehen. Sex sells! Einkauf als Kult – das ist die Masche von Hollister. Doch hinter den Kulissen des Tochterunternehmens von US-Konzern Abercrombie & Fitch glitzert es nicht ganz so schön, wie einem vorgemacht wird. Südkalifornische Leichtigkeit für alle? Weit gefehlt!
Der Betriebsrat der Filiale in Frankfurt geht gegenwärtig gleich in mehreren Fällen gerichtlich gegen Hollister vor: Es geht dabei um Taschenkontrollen bei Mitarbeitern und um permanente Videoüberwachung, aber auch um den erzwungenen Kauf der jeweils aktuellen Hollister-Kollektion als Arbeitskleidung. Bei den Taschenkontrollen haben sich der Betriebsrat und das Unternehmen inzwischen vor dem hessischen Landesarbeitsgericht geeinig – zumindest vorläufig.
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Nein, sagt das Landesarbeitsgericht Köln (Beschluss vom 23.01.2013, 5 TaBV 7/12).In Sachen Betriebsratsbüro braucht dieser sich nicht auf freies Hausmeisterbüro vertrösten zu lassen.
Dahinter steckt folgender Fall: Ein 7-köpfiger Betriebsrat forderte seinen Arbeitgeber (Dienstleister im Hausmeisterbereich) auf, ihm ein geeignetes Büro zur Verfügung zu stellen. Hier wollte er künftig regelmäßig Sitzungen und Sprechstunden abhalten. Das Büro sollte mit einem Schreibtisch, einem Telefonanschluss, einem PC, einem Aktenschrank und mindestens sieben Stühlen ausgestattet sein. Der Arbeitgeber lehnte dies jedoch ab und meinte, die Einrichtung eines separaten Büros sei nicht erforderlich. Die Sprechstunden und Sitzungen könnten seiner Ansicht nach im Konferenzraum abgehalten werden oder auch in den Büros der Betriebsratsmitglieder. Wichtig: Der Betrieb ist dezentral organisiert. Sechs der BR-Mitglieder arbeiten als Hausmeister und haben entsprechend eingerichtete Hausmeisterbüros in den betreuten Objekten.
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Seit 18 Jahren arbeitet Klaus Karmacher (Name geändert) in der Produktion eines westdeutschen Automobilzulieferers. Das Bedienen von Maschinen, der Umgang mit schwerem Gerät war seine tägliche Routineaufgabe. Körperlich sehr anstrengende Arbeit! Fast schon ein Wunder, dass es so lange dauerte, bis im Jahr 2008 sein Rücken massive Beschwerden machte. Der nachfolgende Bandscheibenvorfall führte zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Es brauchte ein halbes Jahr, bis Karmacher soweit schmerzfrei war, dass er wieder arbeiten konnte. In diesen Monaten machte er sich mehr und mehr Sorgen. Nicht nur um seinen kranken Rücken, auch darum, wie wohl die Rückkehr in den Betrieb sein würde. Er konnte sich beim besten Willen nicht vorstellen, dass er weiter so arbeiten würde wie bisher. Nur: wie sonst? Auch vor Kündigung hatte er Angst. Bis er eines Tages einen Brief seines Arbeitgebers erhielt, in dem ihm dieser anbot, ein „BEM„, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Das hörte sich nicht schlecht an, aber gehört hatte er von „BEM“ so gut wie noch nie etwas. Zumindest wusste er überhaupt nicht, was da auf ihn zukommen würde.
Im Jahr 2004 führte der Gesetzgeber über das Sozialgesetzbuch SGB IX das Betriebliche Eingliederungsmanagement ein. Es soll dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit dienen und zugleich den Folgen des demografischen Wandels wirksam begegnen. Wichtig zu wissen:
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Wenn es um Weiterbildung und praxisnahe Wissensvermittlung geht, entscheiden sich viele Betriebsräte für einen Seminarbesuch. Die Auswahl ist groß: Schulungen gibt es für so ziemlich jede Situation im Betriebsrat. Für Anfänger, Fortgeschrittene aber auch für Profis. Inhaltlich geht es häufig um die Grundlagen im Arbeitsrecht und im Betriebsverfassungsrecht, um rechtliche Spezialthemen aber auch um Rhetorik, Gesundheitsschutz, Datenschutz, Demografischer Wandel und vieles mehr.
Das ifb Institut zur Fortbildung von Betriebsräten ist einer der wichtigsten Anbieter in diesem Bereich. Heuer kann es sein 25 jähriges Firmenjubiläum feiern. Aus diesem Grund will das ifb von Betriebsräten wissen: Haben Seminare Ihre Betriebsratsarbeit verändert? Konnten Sie das auf einem Seminar erlernte Wissen später für eine wichtige Sache im Betrieb einsetzen? Welche Geschichte haben Sie auf Lager? Erzählen Sie sie uns! Wenden Sie sich bitte per Mail bis spätestens 5. Februar 2013 an die Redaktion des Betriebsrat Blogs. Alles weitere erfahren Sie dann von uns persönlich!
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So lautet der Titel eines aktuellen Quiz auf ZEIT ONLINE. Prinzipiell eine super Idee: Ein bisschen Aufklärung in Bezug auf das Ehrenamt Betriebsrat kann schließlich nicht schaden. Und immerhin wurden sogar – zum Zeitpunkt meiner eigenen Teilnahme – durchschnittlich 58 % der Fragen richtig beantwortet!
Schade nur, was bei Frage 8 als richtige Antwort vorgegeben wird, in welcher es um das Recht auf Fortbildung geht:
Frage: Haben Betriebsräte ein Recht auf Weiterbildung?
„Richtige“ Antwort: Ja, vier Wochen im ersten Jahr ihrer Tätigkeit, wenn sie noch nie Betriebsräte waren, drei Wochen in jedem weiteren Jahr ihrer Amtszeit.
Das stimmt so natürlich nicht ganz: Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass jedem Betriebsratsmitglied pro Jahr nur drei oder vier Seminarwochen zur Verfügung stehen. Das trifft nicht zu, denn dies gilt nur für den zusätzlichen Bildungsurlaub der Betriebsräte gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG. Wie oft ein Betriebsrat Anspruch auf Seminarbesuche hat, richtet sich allein nach der jeweiligen Erforderlichkeit. Bei Seminaren nach § 37 Abs. 6 BetrVG entscheidet das Betriebsratsgremium im Rahmen der Verhältnismäßigkeit selbst, wie viele Seminare in der momentanen Situation erforderlich sind. Eine starre Begrenzung gibt es nicht.
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Arbeitnehmer müssen während eines Streiks nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen. Auch schärfere Formulierungen können von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf.
Im vorliegenden Fall hatte ein Produzent von Fertiggerichten mit der zuständigen Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) einen Tarifvertrag zur Zukunftssicherung abgeschlossen, der für die Arbeitnehmer mit finanziellen Einbußen verbunden war. Gegenstand des Tarifvertrags war außerdem, dass ab dem 01.01.2012 die Entgelte des regulären Flächentarifvertrages gelten würden. Kurz vor der vorgesehenen Rückkehr zu diesem wurde jedoch bekannt, dass der Arbeitgeber seine Vollmitgliedschaft im Arbeitgeberverband in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung gewechselt hatte (sog. OT-Mitgliedschaft). Somit war auch die Rückkehr zu dem besser vergüteten Flächentarifvertrag passé.
Verständlicherweise waren die Mitarbeiter stinksauer, dass die Firma nach fast 2 ½ Jahren Lohnreduzierung nicht wie versprochen zum Flächentarifvertrag zurückkehrt.
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…zumindest nicht auf Kosten des Arbeitsgebers! Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az: 4 TaBV 58/11). Der Betriebsrat eines fränkischen Textilunternehmens hatte am 26.07.2011 zu einer Betriebsversammlung eingeladen. Da diese ca. sechs Stunden dauern sollte, versorgte der Betriebsrat die Belegschaft mit Getränken und Backwaren. Die hierfür vom Betriebsratsvorsitzenden verauslagten Kosten in Höhe von etwa 40 € stellte der Betriebsrat dem Arbeitgeber in Rechnung. Dieser weigerte sich, die Kosten zu übernehmen.
Zu Recht, wie die Nürnberger Richter entschieden. Der Arbeitgeber sei weder nach den §§ 40, 44 BetrVG noch in entsprechender Anwendung der § 677 ff. BGB verpflichtet, auf Betriebsversammlungen anfallende Bewirtungskosten zu tragen. Es zählt nämlich nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats, die Teilnehmer einer Betriebsversammlung zu bewirten. Kosten der allgemeinen Lebensführung seien hiervon nicht erfasst. Hinzu komme, dass der Betriebsrat im Rahmen des § 2 Abs. 1 BetrVG eine Betriebsversammlung so zu planen und durchzuführen hat, dass vermeidbare Kosten nicht anfallen. Um einer Erschöpfung der Teilnehmer vorzubeugen, könne der Betriebsrat zudem Pausen einplanen, in welchen sich die Teilnehmer selbst mit Getränken und Speisen versorgen.
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„Wenn Du entdeckst, dass Du ein totes Pferd reitest, steig ab!“ Diese angeblich uralte Weisheit der Dakota-Indianer macht schon seit langer Zeit ihre Runden durch die Arbeitsstätten moderner Büromenschen. Wir verzichten auf ihre Wiedergabe und verlinken lieber zu Roland Schäfer, dem Bürgermeister der Stadt Bergkamen, der diese Sprüchlein hier auf seiner Webseite veröffentlicht hat.
Der Betriebsrat eines süddeutschen Unternehmens hatte sich bestimmt etwas dabei gedacht, als er die legendäre Dakota-Weisheit (und noch eine „witzige“ andere Anekdote) per Aushang an seinem Schwarzen Brett den Beschäftigten zugänglich machte. Das hing dann etwa zwei Wochen lang aus, ohne dass beim BR irgendeine Reaktion von Seiten der Belegschaft eingetrudelt wäre. Bis es der Arbeitgeber gesteckt bekam.
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Beim Wuppertaler Handelsunternehmen EDE ist seit vorletztem Jahr eine heftige gerichtliche Auseinandersetzung zwischen der früheren Betriebsratsvorsitzenden und dem Arbeitgeber in Gange. Folgendes ist passiert: Ab November 2010 erhielt die BR-Vorsitzende mehrere, darunter auch fristlose, Kündigungen, denen vom Betriebsrat zugestimmt worden ist. Die Gründe: Beleidigung und Bedrohung anderer Betriebsratsmitglieder, Aufbewahrung eines „Tierabwehrgeräts“ (ach du liebe Güte, sowas wie das hier etwa?) im BR-Büro sowie Vortäuschung der Arbeitsunfähigkeit, da die Betriebsrätin während ihrer „AU“ sowohl an einem Segeltörn als auch an einer Kinderfreizeit teilgenommen habe. Seit dem Jahr 2011 wird nun vor dem Arbeitsgericht Wuppertal über die von ihr erhobenen Kündigungsschutzklagen verhandelt.
Zwischenzeitlich reichte die Betriebsrätin noch eine weitere Klage ein: Sie verlangte von ihrem Arbeitgeber insgesamt 420.000 Euro Entschädigung und Schmerzensgeld wegen
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