Gastbeitrag von unserem Datenschutz-Experten Stephan Sägmüller

Der Arbeitgeber besitzt eine Menge Informationen über seine Mitarbeiter: Von Adressen und Familienstand bis hin zu eventuellen Angaben über eine Schwerbehinderung (sofern vom Arbeitnehmer freiwillig mitgeteilt). Diese Daten muss der Arbeitgeber schützen. Der Betriebsrat darf bzw. muss sogar eine Menge an Informationen über die Mitarbeiter vom Arbeitgeber einfordern, damit er seine Aufgaben aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erfüllen kann. Der Arbeitgeber muss diese Informationen dem Betriebsrat zur Verfügung stellen. So war zumindest bisher die einhellige Meinung (auch wenn manche Arbeitgeber das anders sehen). Das Bundesarbeitsgericht hat mittlerweile allerdings entschieden, dass es ganz so einfach doch nicht ist. Zumindest nicht immer.
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Künftig sind alle Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter genau zu erfassen. Vielen Arbeitgebern und auch Arbeitnehmern gefällt diese Idee nicht. Sie befürchten eine Rückkehr zur Stechuhr. Doch heutzutage gibt es viele Möglichkeiten, Arbeitszeit zu erfassen. Und Überstunden müssen sowieso längst aufgezeichnet werden. Doch zurück zum Urteil:
Was genau ist passiert?
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Ist das ein Aprilscherz oder ein echtes Gerichtsurteil? Passend zum 1. April, dem offiziellen Feiertag des Humors, stellen wir Ihnen drei wunderliche Geschichten aus dem Gerichtssaal vor. Tauchen Sie ein in die Welt der drolligen Urteile!

Zu oft auf der Toilette?
In einer Kanzlei führte der Chef genau Buch – nämlich ein Toilettentagebuch. Das Ergebnis: Sein Mitarbeiter habe „pflicht- und vertragswidrig erhebliche Arbeitszeit über das übliche Maß weit hinausgehend auf der Toilette verbracht“.
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Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden. (BAG Beschluss vom 12.03.2019 – 1 ABR 48/17)
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Das LAG Düsseldorf hat entschieden: bei der Frage, welche Vergütung einem freigestellten Betriebsratsvorsitzenden nach § 37 Abs. 4 BetrVG zusteht, handelt es sich nicht um eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung gemäß § 99 BetrVG (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2019 – 8 TaBV 70/18).
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Die Karnevalszeit dauert von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch – zumindest in Köln. Das hat das dortige Arbeitsgericht kurz vor der Frohsinns-Zeit entschieden (19 Ca 3743/18).
Schwarz auf weiß im Zeugnis
Geklagt hatte eine Kellnerin, die unter anderem am Karnevalssamstag gearbeitet hatte. Sie hat einen Anspruch darauf, dass eine „in der Karnevalszeit“ geleistete Tätigkeit in ihrem Zeugnis steht.
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Schiedsrichter sind selbstständig und keine Arbeitnehmer – so zumindest hat es das Arbeitsgericht Verden entschieden (2 Ca 227/18). Geklagt hatte Patrick Schult, Schiedsrichter in der dritten Liga. Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) obsiegte in diesem Fall.
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Der Betriebsrat hat gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG das Recht, die Bruttolohnlisten aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer einzusehen, soweit dies für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Doch müssen die Bruttolohnlisten auch die Klarnamen der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthalten?
Das LAG Niedersachsen hat mit Beschluss vom 22.10.2018 (Az. 12 TaBV 23/18) über diese Frage entschieden.
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Dürfen Arbeitgeber das Tragen von Kopftüchern verbieten? Dieses Thema sorgt momentan für heftige Debatten im ganzen Land. Auch für Betriebsräte ist es ein heißes Thema, schließlich sind davon zahlreiche Angestellte betroffen. Gestern warteten wir gespannt auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die Klarheit bringen sollte. Doch die Antwort kam nicht. Das BAG wendet sich stattdessen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH).
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