
Bildungsurlaub ist eine besondere Form des Urlaubs, die der beruflichen oder politischen Weiterbildung dient. Da der Bund durch die Kulturhoheit der Länder keine Bildungshoheit hat, ist der Bildungsurlaub in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt. Nahezu alle diese Landesgesetze gehen von einer bezahlten Freistellung von fünf Arbeitstagen pro Jahr aus. So z.B. das Berliner Bildungsurlaubsgesetz. In diesem Bundesland hat sich auch folgender Fall zugetragen, der dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vorlag :
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Für viele gehören ein paar freie Tage zwischen den Feiertagen zum Jahresausklang. Aber was passiert, wenn der Chef Ihren Urlaubsantrag ablehnt? Wer bestimmt eigentlich, welche Kollegen aus dem Team die begehrten Urlaubstage zwischen den Feiertagen nehmen dürfen und wer im Betrieb die Stellung hält?
Keine gesetzlichen Feiertage: Heilig Abend und Silvester
Auch wenn es in vielen Betrieben anders gehandhabt wird: Heilig Abend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage! Wenn Sie Pech haben, gilt Ihre übliche Arbeitszeit und Sie müssen Urlaub nehmen, wenn Sie an diesen Tagen früher gehen oder frei haben wollen. In vielen Tarif-, Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist jedoch festgelegt, dass Ihnen der Arbeitgeber zumindest einen halben freien Tag schenkt. Und wer Glück hat, kann am 24.12. und 31.12. sogar ausschlafen.
Begehrte Urlaubstage: Wer darf freimachen?
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Nahezu in ganz Deutschland sind zur Zeit Schulferien. Für viele Arbeitnehmer die Gelegenheit, in den wohlverdienten Urlaub zu fahren. Am liebsten so lange wie möglich. Nach einem Austausch zu diesem Thema mit dem Nachbarn im Strandkorb kann es allerdings passieren, dass man sich hinterher fragt: „Warum hat der eigentlich mehr Urlaub als ich? Kann das überhaupt sein?“
Ja, lautet die Antwort, es kann sein. Der Urlaubsanspruch unterscheidet sich oft je nach Beruf und Branche. Das ergab eine Analyse der Hamburger Vergütungsanalysten Compensation Partner von der unter anderen „Die Welt“ berichtet. Im Durchschnitt beträgt der Urlaubsanspruch in Deutschland knapp 27 Tage. Im Einzelnen gibt es jedoch die angesprochenen Unterschiede: Circa 8 % haben 24 Tage im Jahr Urlaub. Was übrigens dem gesetzlichen Mindesturlaub entspricht (§ 3 Abs. 1 BurlG). Die große Mehrheit der Deutschen liegt allerdings darüber. Immer gaben 58 % der Befragten an, dass sie 30 Tage pro Jahr frei bekommen. Lediglich 3,4 Prozent haben sogar noch mehr Urlaubstage zur Verfügung. Der Rest liegt zwischen 24 und 30 Tagen.
Sie finden das irgendwie unfair? Dann lesen Sie weiter:
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Arbeitgeber dürfen den Erholungsurlaub, der einem Arbeitnehmer pro Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel anteilig kürzen. Diese Möglichkeit gewährt § 17 Abs.1 Satz 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Was aber gilt in folgendem Fall? Das Arbeitsverhältnis endet während der Elternzeit und man macht – wie üblich – den Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 17 Abs. 3 BEEG geltend? Erst jetzt erklärt der Arbeitgeber die Kürzung des Anspruchs. Darf er das?
Eine junge Frau war in einem Seniorenheim der Beklagten als Ergotherapeutin beschäftigt. Ende Dezember 2010 brachte sie ihren Sohn zur Welt. Mitte Februar 2011 ging sie in Elternzeit. Das Arbeitsverhältnis endete in der Elternzeit kurze Zeit später zum 15. Mai 2011. Die ehemalige Arbeitnehmerin verlangte Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche. Daraufhin erklärte die Arbeitgeberin die Kürzung des Erholungsurlaubs.
Während das Arbeitsgericht Hamm die Klage der Ergotherapeutin auf
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Bei Streitigkeiten über den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers muss man genau hinschauen. Kann man auch noch halbwegs gut rechnen, ist man im Vorteil. Oft aber droht Ungemach von ganz unerwarteter Seite. So wie im Fall dieser LAG Düsseldorf-Entscheidung:
Ein Verkäufer war seit 1.1.2009 bei einer Krefelder Firma beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag standen ihm 26 Urlaubstage im Rahmen einer 5-Tage-Woche zu. Diesen Vertrag kündigte er zum 30.06.2012. Kurz vor diesem Termin schloss er mit dem Arbeitgeber einen neuen Vertrag. Der sollte ab 02.07.2012 wirksam sein. Kurz danach erfolgte eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber am 12.10.2012. Das Arbeitsverhältnis war damit endgültig beendet.
Vor Gericht ging es nicht um die Kündigung, sondern um den Urlaubsabgeltungsanspruch. Dieser besteht nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Scheidet man – nach erfüllter Wartezeit des §4 BUrlG – in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, erwirbt man für das laufende Jahr nicht den vollen Urlaubsanspruch, sondern nur einen anteiligen, § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG. Im „Normalfall“ erwirbt man deshalb – als „langjährig“ Beschäftigter – immer erst am 1. Juli den vollen vertraglichen Urlaubsanspruch für das laufende Jahr.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer kamen bei der Urlaubsberechnung zu verschiedenen Ergebnissen . Die Rechnung des Arbeitnehmers lautete: Beschäftigt war er vom 1.1. bis zum 12.10.2012. Somit voller Urlaubsanspruch von 26 Tagen – für das ganze Jahr! Der Arbeitgeber sah das anders. Er konzentrierte sich auf den fehlenden Tag zwischen den Verträgen, den 1. Juli 2012. Er rechnete anders: Zum einen für das erste halbe Jahr anteiliger Urlaubsanspruch von 6 Monaten nach § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG (das sind dann 6/12 von 26 Tagen = 13 Tage). Danach Unterbrechung und neues Arbeitsverhältnis vom 2.7.-12.10.2012. Dafür könne es aber nur anteiligen Urlaub geben: 7 Tage. Zusammen ergibt das (13+7=) 20 Tage zum Abgelten.
Die zentrale Frage lautet: Führt eine kurzfristige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zu einem Neubeginn der Wartezeit nach § 4 BUrlG?
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Vor zwei Jahren haben wir Folgendes berichtet: Die Daimler AG hatte mitgeteilt, dass ab 2013 jeder Mitarbeiter bis hin zum Manager die während seiner Abwesenheit eingehenden E-Mails automatisch löschen lassen kann. Damit sollten die Arbeitnehmer entlastet werden. Und tatsächlich – das war wohl kein leeres Versprechen. Denn laut seiner aktuellen Pressemitteilung vom 13.08.2014 ließ das Unternehmen nun wissen, dass diese Maßnahme auch wirklich umgesetzt wurde. Und nicht nur das. Das Ganze hat sogar einen Namen: Der Abwesenheitsassistent heißt „Mail on Holiday“ und steht rund 100.000 Mitarbeitern in Deutschland zur Verfügung. Natürlich geht dabei nichts Wichtiges verloren. Denn der im Konzern selbst entwickelte Abwesenheitsassistent weist in einer an den Absender zurückgeschickte Notiz auf den zuständigen Stellvertreter hin, so dass dieser kontaktiert und damit jedes Anliegen trotzdem schnell bearbeitet werden kann.
„Mail on Holiday“ ist ein weiteres Instrument, das der Konzern seinen Mitarbeitern anbietet, um vor Überlastung zu schützen bzw. Beruf und private Belange zu vereinbaren. „Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen sich im Urlaub erholen und keine geschäftlichen E-Mails lesen. Mit „Mail on Holiday“ starten sie nach den Ferien mit einem sauberen Schreibtisch. Es entsteht kein Stau im elektronischen Postfach. Das ist eine emotionale Entlastung“, so laut Presse Wilfried Porth, Personalvorstand und Arbeitsdirektor der Daimler AG.
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Viele freuen sich jedes Jahr darauf: das Urlaubsgeld. Fast so schön wie Weihnachten, denn da gibt es ja Weihnachtsgeld. Doch nicht allen Beschäftigten in Deutschland geht es so gut: Tatsächlich erhalten nur 45 % von ihrem Arbeitgeber ein Urlaubsgeld. Das ist weniger als die Hälfte, so das Ergebnis einer Umfrage der Hans-Böckler-Stiftung. Und bei denen, die es bekommen, schaut es laut Pressemitteilung ganz schön bunt aus:
Männer bekommen häufiger ein Urlaubsgeld (50 %) als Frauen (38 %). Im Westen fällt der Anteil höher aus (48 %) als im Osten (32 %). In Kleinbetrieben unter 100 Beschäftigten gibt es seltener ein Urlaubsgeld (36 %) als in größeren Betrieben über 500 Beschäftigten (56 %). Von den Beschäftigten mit einem geringen Monatsverdienst (unter 1.000 €) erhält nur ein Viertel (26 %) ein Urlaubsgeld, von den Beschäftigten mit hohem Gehalt (5.000 – 6.000 €) dagegen gut die Hälfte (53 %). Eindeutig profitieren die Beschäftigten von einer Tarifbindung ihres Arbeitgebers. Beschäftigte mit Tarifbindung erhalten zu 59 Prozent ein Urlaubsgeld, Beschäftigte ohne Tarifbindung dagegen nur zu 33 Prozent.
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Keine Frage: Urlaub tut gut. Am Strand liegen, durch fremde Städte schlendern, Sport machen… Für die meisten unverzichtbar, um mal wieder so richtig die Seele baumeln zu lassen und Energie zu tanken. Und die Deutschen sind richtige Weltmeister im Urlaub machen: Mit insgesamt 60,7 Milliarden Euro haben sie 2011 weltweit am meisten für Auslandsreisen ausgegeben – Kurzreisen nicht mit eingerechnet. Dennoch stellen Forscher immer wieder die Sinnhaftigkeit von Urlaub in Frage. Wie bitte – kann das sein?
Klar, diese Situation kennt jeder: Vor Urlaubsbeginn wird gerackert, um der Urlaubsvertretung nicht zu viel zusätzliche Arbeit aufzubrummen. Und liegt man endlich am Strand, ist die Laune immer noch mies, weil das Gehirn einfach nicht loslassen kann. Körper und Geist müssen erst einmal ankommen und sich auf Erholung einstellen. Ein paar Tage vor Urlaubsende sinkt die Stimmung dann wieder in den Keller, weil man nur noch an die Massen von ungelesenen E-Mails im Posteingang denken kann. Je mehr Stress einen am Arbeitsplatz erwartet, desto schlechter wird die Laune. Spätestens, wenn man wieder am Arbeitsplatz sitzt, ist der Blues da. Hierfür gibt es sogar einen hochoffiziellen Begriff:
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