Das Hessische Landesarbeitsgericht hat einen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 7.000 EUR verurteilt, weil er eine Mitarbeiterin unzulässigerweise an ihrem Arbeitsplatz mit einer Videokamera überwacht hatte (7 Sa 1586/09). Solche Sanktionen sind notwenig, damit der Rechtsschutz der Persönlichkeit am Arbeitsplatz nicht verkümmert, so das Urteil.
Die betroffene Kollegin war Angestellte in einer Niederlassung eines bundesweit tätigen Unternehmens. Der Arbeitgeber hatte gegenüber der Eingangstür des Büros eine Videokamera angebracht. Diese war nicht nur auf den Eingangsbereich, sondern auch auf den Arbeitsplatz der Mitarbeiterin gerichtet. Sie sah sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte Schadensersatz.
Der Arbeitgeber verteidigte sich damit, dass die Kamera schließlich nicht ständig in Funktion gewesen war. Außerdem sollte sie der Sicherheit der Mitarbeiter dienen, da es vorher schon Übergriffen auf Mitarbeiter gegeben hatte. Dennoch befanden die Richter am LAG den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin für unverhältnismäßig. Denn: Es wäre möglich gewesen, die Kamera nur auf den Eingangsbereich des Büros auszurichten. Außerdem hat allein die Unsicherheit darüber, ob die Kamera in Funktion war, die Mitarbeiterin unter einen ständigen und nicht hinnehmbaren Anpassungs- und Überwachungsdruck gesetzt. Eine so schwerwiegende „Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen“ kann und darf laut dem Richterspruch nicht ohne Strafe bleiben.
Ines
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