Eine Arbeitnehmerin wurde gekündigt, weil sie deutsch mit einem russischen Akzent spricht. Das Argument des Arbeitgebers: Seine Künden würden denken „Was für ein Scheiß-Laden, in welchem nur Ausländer beschäftigt werden.“
Eine klare Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), denn nach § 1 AGG darf keine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft erfolgen. Die Arbeitnehmerin verklagte den Arbeitgeber auf Schadensersatz in Höhe von drei Monatsgehältern nach § 15 Abs. 2 AGG und hatte Erfolg. Die Äußerungen des Arbeitgebers haben beleidigenden Charakter und haben die Arbeitnehmerin herabgesetzt. Daher ist eine Entschädigung festzusetzen, die eine fühlbare Reaktion auf diese Diskriminierung darstellt (LAG Bremen 29.6.2010, 1 Sa 29/10).
Der Entschädigungsanspruch ist übrigens nicht durch § 2 Abs. 4 AGG ausgeschlossen, denn diese Norm will lediglich einen besonderen Kündigungsschutz auf Grund des AGG verhindern, nicht aber die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen.
Thomas
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