Als Arbeitnehmer muss man sich ganz schön viel gefallen lassen – aber eben doch nicht alles. Beleidigungen muss man zum Beispiel nicht hinnehmen. Ganz im Gegenteil! Man darf sogar unmissverständlich deutlich machen, dass eine Fortsetzung oder weitere Verbreitung von Beleidigungen nicht hingenommen wird, ohne dass man gleich mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen muss. So ging es auch einem Dachdecker in dem Fall, den das Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 5 Sa 825/10) zu entscheiden hatte.
Dieser Kollege hatte Streit mit einem Vorgesetzten. In einer verbalen Auseinandersetzung bezeichnete besagter Junior-Chef die Ehefrau des Mitarbeiters als „asozial„. Der ging daraufhin auf sein Gegenüber zu mit den Worten: „Pass auf, was du sagst, Junge„. Anschließend erhielt er die Kündigung.
Grundsätzlich zu unrecht, so die Richter am Landesarbeitsgericht. Denn: Der Junior hatte sich einer Beleidigung schuldig gemacht. Diese musste der Dachdecker, auch wenn es nicht um ihn selbst ging, nicht hinnehmen und durfte dies auch deutlich zum Ausdruck bringen. Die Äußerung stellte eine eindeutige Warnung an die Adresse des Junior-Geschäftsführers dar und war nach Ansicht der Richter zulässig, nicht zu beanstanden und den Umständen angemessen.
Trotzdem Pech für unseren Dachdecker. Das Arbeitsgericht beurteilte die fristlose Kündigung zwar als unwirksam. Die fristgemäße Kündigung ging jedoch – mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes – durch.
Ines
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