Ein Arbeitgeber darf nicht völlig frei über die Verlängerung einer Elternzeit entscheiden. Er muss vielmehr zwischen seinen und den Interessen des Arbeitnehmers abwägen, den Entschluss also nach „billigem Ermessen“ treffen, so das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 18.10.2011 (Az.: 9 AZR 315/10).
Im Gegensatz zur Vorinstanz gaben die Richter in Erfurt damit einer fünffachen Mutter recht, die nach einer einjährigen Elternzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes um Verlängerung der Elternzeit gebeten hatte. Der Arbeitgeber war der Bitte nicht nachgekommen. Stattdessen erteilte er der Klägerin eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens, da diese ihre Arbeit nicht wieder aufgenommen hatte.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte die Auffassung vertreten, dem Arbeitgeber stehe in der vorliegenden Konstellation ein weiter Spielraum zu – der Arbeitgeber sei bis zur Grenze des Rechtsmissbrauches in seiner Entscheidung frei.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses hat die genauen Gründe für die Ablehnung festzustellen und muss danach erneut darüber entscheiden, ob die Abmahnung gerechtfertigt war oder aus der Personalakte entfernt werden muss.
Susanne
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Komisch, die Elternzeit steht den Eltern gesetzlich zu. Der Arbeitgeber entscheidet da gar nichts, wenn die Antragsfristen eingehalten sind. Versteh das Urteil nicht??? Die Mutter könnte lediglich den Fehler gemacht haben, dass sie sich nur zum ersten Elternzeitjahr beim Ausstieg geäußert hat, statt zu den ersten beiden. Aber auch das flexible dritte Jahr kann sie später einfach nehmen, ohne „Genehmigung.“ Oder bin ich auf dem falschen Dampfer? Bin mir aber ziemlich sicher…
Kommentar von: kattiblue – am 14. November 2011 um 23:20
Hallo kattiblue,
das ist grundsätzlich richtig, soweit es um die Inanspruchnahme der Elternzeit geht. Möchte eine Mutter jedoch die bereits beantragte Elternzeit (bei der sie sich auf einen bestimmten Zeitraum festgelegt hat) verlängern, braucht sie dazu die Zustimmung des Arbeitgebers (vgl. § 16 Abs. 3 S. 1 BEEG). Bei dieser Entscheidung über Zustimmung oder Ablehnung hat der Arbeitgeber nach o.g. Entscheidung des BAG die Lebensumstände der betroffenen Mitarbeiter zu berücksichtigen.
Viele Grüße
Susanne
Kommentar von: Susanne – am 22. November 2011 um 09:45