Keine Sonntagsarbeit bei Amazon am 4. Advent! So lautet der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. Die dortigen Richter haben entschieden, dass in der Niederlassung Leipzig der Firma Amazon an den Sonntagen des 3. und 4. Advents keine Arbeitnehmer im Bereich Verpackung von Handelsartikeln und Entgegennahme von Waren beschäftigt werden dürfen.
Ursprünglich hatte die Landesdirektion Sachsen der Firma Amazon eine Ausnahmegenehmigung erteilt, die dieser die Beschäftigung von bis zu 3.000 Arbeitnehmern am 3. und 4. Advent in der Zeit von 6:30 bis 23.30 Uhr in der Niederlassung Leipzig ermöglicht hätte. So nicht, sagte die Gewerkschaft ver.di und erhob gegen diese Erlaubnis Widerspruch. Mit Erfolg. Denn: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Sonntagsarbeit liegen nicht vor. Diese ist nämlich nur „zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens“ gerechtfertigt. Bei der Auftragszunahme im Vorweihnachtsgeschäft handle es sich aber um ein jährliches und absehbares Ereignis, so die Richter. Es sei nicht ersichtlich, warum die Firma Amazon den geltend gemachten Zusatzbedarf nicht durch die Einstellung weiterer Mitarbeiter befriedigen könne. Das Unternehmen konnte auch nicht darlegen, welcher Schaden entstehen und aus welchen Gründen dieser unverhältnismäßig sein könnte. Insgesamt war daher die erteilte Ausnahmegenehmigung rechtswidrig und die betroffenen Mitarbeiter dürfen kommenden Sonntag zu Hause einen schönen 4. Advent feiern.
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Gelungener Artikel Fr. Heinsius!
Kommentar von: Manuel – am 07. Januar 2016 um 15:12