„Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten“ – so heißt es wortwörtlich in § 8 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).
Laut neuester Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG Köln vom 21.09.2009 – 2 Sa 674/09) muss dies aber dahingehend ausgelegt werden, dass das Arbeitsverbot für Aushilfstätigkeiten im Geschäft des Ehemannes nicht gilt.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin während ihres dreiwöchigen Urlaubs in der Adventszeit im Verkaufsstand des Ehemannes auf einem Weihnachtsmarkt ausgeholfen und mit ihm zusammen Keramikfiguren verkauft.
Dies missfiel dem Arbeitgeber der Ehefrau, da durch deren Verkaufstätigkeit auf dem kalten und zugigen Weihnachtsmarkt der Erholungszweck ihres gesetzlichen Urlaubs gefährdet sei und deshalb ein Verstoß gegen § 8 BUrlG vorliegen würde. Er mahnte die Arbeitnehmerin deshalb ab. Diese ließ sich dadurch jedoch nicht beeindrucken, sondern verkaufte weiterhin Engel, Krippenfiguren und Co. Der Arbeitgeber kündigte ihr deshalb, worauf die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage erhob.
Das Arbeitsgericht gab ihr auch Recht! Denn: Die § 8 BUrlG verbietet nicht etwa alles, was der Erholung abträglich sein könnte. So sind etwa freiwillige Tätigkeiten, die nicht der Entgelterzielung dienen, oder extrem anstrengende Unternehmungen wie etwa Bergsteigen in Nepal zulässig. Arbeitnehmern ist es lediglich untersagt, die bezahlte Freizeit zu nutzen, um die Einnahmen aus ihrer Arbeitskraft durch Eingehung eines weiteren Erwerbsverhältnisses in doppelter Weise auszunutzen.
Eine unentgeltliche Mithilfe im Familienbetrieb stellt nach diesen Grundsätzen keinen Verstoß gegen § 8 BUrlG dar. Selbst wenn die Arbeitnehmerin eine Vergütung erhalten haben sollte oder hätte beanspruchen können, ergibt sich nichts anderes. Ehegatten dürfen sich im Rahmen ihrer gegenseitigen Unterhaltspflichten über die eigene Berufstätigkeit hinaus gegenseitig unterstützen.
Thomas
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