Laut Landessozialgericht Hamburg (Urteil vom 16.06.2011 – L 5 AS 357/10) darf die Agentur für Arbeit Hartz-IV-Empfänger anweisen, ihre Bewerbungsunterlagen so zu gestalten, dass diese erfolgsversprechend sind. Im entschiedenen Fall hat ein ALG-II-Empfänger in seinen Bewerbungsunterlagen Angaben zu seinen Einstellungen zu den Themen „Erholen“, „Schlafen“, „Gymnastik“, „Zahnweh“, „Grippe“, „Migräne“, „Sex“ und „Kunst“ hinzugefügt. Dass die Offenbarung der eigenen Einstellung zu den genannten Themen die Wahrscheinlichkeit einer Zusage nicht erhöht, liegt auf der Hand.
Das Gericht hat deshalb entschieden, dass die Arbeitsagentur Bewerbungen mit entsprechenden Angaben untersagen darf. Die inneren Einstellungen zu den genannten Themenkreisen sind erkennbar ohne beruflichen Bezug und berufliche Relevanz, so die Richter.
Thomas
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