Vor ein paar Tagen bin ich über eine Entscheidung des LAG Hamm (Az: 3 Sa 1713/05) gestolpert, bei der ich spontan nicht wusste, ob ich nun lachen oder doch lieben weinen sollte. Aber bitte, bilden Sie sich selbst Ihre Meinung.
Was war passiert? Ein Koch in einem Seniorenheim war abgemahnt worden, nachdem er in einer Woche dreimal vom Speiseplan abgewichen war. Statt Wirsing hatte er Erbsen- und Möhrengemüse, statt Kartoffelsalat mit Ei und Gurke hatte er Kartoffelsalat mit Speck und statt einer roten Soße hatte er zu einer Haxe eine braune Soße zubereitet. Hierfür hatte er eine Abmahnung erhalten. Nachdem er danach auch noch Hackfleischbällchen gedünstet statt gebraten hatte, hatte die Heimleitung die Nase voll von seinen Kochkünsten und kündigte ihm. Wie glauben Sie hat das Landesarbeitsgericht entschieden? Nun, es hat die Kündigung verworfen. Begründung: Die Abweichung bei der Art der Zubereitung der Hackfleischbällchen (gedünstet statt gebraten) lasse eine Kündigung ?unter Zugrundelegung einer verständigen Würdigung nicht im Ansatz als billigenswert und angemessen? erscheinen.
Schöner hätte es das Gericht wohl kaum formulieren können, oder?
Bis bald
Martin
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