Gewagte Idee: Ein Arbeitnehmer hat beim Arbeitsgericht die Auflösung seines Arbeitsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung beantragt. Der Grund: Sein Arbeitgeber habe in der Vergangenheit massiv Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt, weswegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für ihn persönlich wegen dieser Situation völlig unzumutbar geworden sei.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.10.2007, Az. 7 Sa 525/07) wollte dieser Argumentation aber nicht folgen: Wenn hier Rechte verletzt worden sind, dann waren das allenfalls solche des Betriebsrats, so das Gericht, nicht aber die des Arbeitnehmers. Der Betriebsrat könne sich hier nach dem Betriebsverfassungsgesetz selbst zur Wehr setzen, wenn er das will. Und deshalb kann der Arbeitnehmer natürlich auch seinen Wunsch nach Auflösung nicht derart begründen.
Muss er wohl doch in den sauren Apfel beißen und selbst kündigen. Gibt halt dann keine Abfindung. War aber auch irgendwie vorhersehbar, oder?
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Peter
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