Gute Frage! Oder provozierend? Egal. Zur Auswahl stehen: Mitarbeitergespräch, tägliches Mittagessen, Weihnachtsfeier, wöchentliches Gruppenmeeting und Betriebsversammlung. Noch mehr Vorschläge? Wem würden Sie die Frage gerne stellen? Ihrem Chef, einer Kollegin oder dem Betriebsratsvorsitzenden? Mit der Antwort „Weihnachtsfeier“ hätte man bei allen Dreien sicher eine große Chance auf Übereinstimmung. Wie öde sind die denn? Meistens zumindest. Da kommt nicht viel ran. Aber was ist mit der Betriebsversammlung? Welchen Stellenwert hat die Betriebsversammlung im Betrieb?
Nach einer aktuellen Umfrage, die das ifb Institut zur Fortbildung von Betriebsräten im März 2013 durchführte, macht sich fast jeder zweite Betriebsratsvorsitzende erst kurz vor dem Termin der Betriebsversammlung nähere Gedanken über Ablauf und Inhalt (46% der Befragten). „Das deutet darauf hin, dass in vielen Betriebsratsgremien ziemlich effektiv gearbeitet wird“ erklärt Monika Sterzer. Als Kommunikationstrainerin und Seminarplanerin ist sie beim ifb für das Thema Betriebsversammlung verantwortlich.
„Na ja, bei einer kurzfristigen Vorbereitung ist natürlich andererseits die Gefahr recht hoch, dass man hintenraus in die Bredouille gerät.“
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…zumindest nicht auf Kosten des Arbeitsgebers! Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az: 4 TaBV 58/11). Der Betriebsrat eines fränkischen Textilunternehmens hatte am 26.07.2011 zu einer Betriebsversammlung eingeladen. Da diese ca. sechs Stunden dauern sollte, versorgte der Betriebsrat die Belegschaft mit Getränken und Backwaren. Die hierfür vom Betriebsratsvorsitzenden verauslagten Kosten in Höhe von etwa 40 € stellte der Betriebsrat dem Arbeitgeber in Rechnung. Dieser weigerte sich, die Kosten zu übernehmen.
Zu Recht, wie die Nürnberger Richter entschieden. Der Arbeitgeber sei weder nach den §§ 40, 44 BetrVG noch in entsprechender Anwendung der § 677 ff. BGB verpflichtet, auf Betriebsversammlungen anfallende Bewirtungskosten zu tragen. Es zählt nämlich nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats, die Teilnehmer einer Betriebsversammlung zu bewirten. Kosten der allgemeinen Lebensführung seien hiervon nicht erfasst. Hinzu komme, dass der Betriebsrat im Rahmen des § 2 Abs. 1 BetrVG eine Betriebsversammlung so zu planen und durchzuführen hat, dass vermeidbare Kosten nicht anfallen. Um einer Erschöpfung der Teilnehmer vorzubeugen, könne der Betriebsrat zudem Pausen einplanen, in welchen sich die Teilnehmer selbst mit Getränken und Speisen versorgen.
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Im Juli 2009 berichtete der Betriebsrat Blog über schwere Vorwürfe, die von der Gewerkschaft ver.di gegenüber dem vor allem in Süddeutschland aktiven Möbelhändler XXXLutz erhoben wurden: Von zahlreichen zum Teil massiven Arbeitszeitverletzungen war da die Rede und von einem ziemlich rüden Umgang mit den eigenen Mitarbeitern. Nun gerät das Unternehmen kurz vor Weihnachten erneut in heftige Kritik. Nach einem Bericht von Spiegel Online werfen Betriebsräte und ver.di dem Konzern sog. „Scheckbuch-Mitbestimmung“ vor. Besonders kritische Arbeitnehmervertreter sollen mit Geld mundtot gemacht worden sein.
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Gute Idee?! Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, für Ihre nächste Betriebsversammlung einen Party-Service kommen zu lassen, sollten Sie diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 3 TaBV 48/09) kennen:
Ein Betriebsrat hatte für seine Betriebsversammlung beim einem Party-Service verschiedene Stehtische für rund 232,00 € gemietet. Da sich der Arbeitgeber weigerte, die Rechnung zu zahlen, zog der Betriebsrat vor Gericht. Das Landesarbeitgericht Rheinland-Pfalz entschied
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