Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist in § 106 GewO geregelt. Demnach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Aber muss der Arbeitnehmer Folge leisten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer statt in Dortmund in Berlin einsetzen möchte?
Nach bisheriger Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (5 AZR 249/11) ist der Arbeitnehmer an eine Weisung des Arbeitgebers vorläufig gebunden, die nicht aus sonstigen Gründen unwirksam ist, bis durch ein rechtskräftiges Urteil entschieden wurde. Das hieße vorläufig: Auf geht es nach Berlin! Hier könnte nun Bewegung ins Spiel kommen: Der Zehnte Senat möchte nämlich davon abweichen und fragt im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall (10 AZR 330/16) beim Fünften Senat an, ob er an seiner Rechtsauffassung festhält. Dann dürfte der Arbeitnehmer zunächst in Dortmund bleiben.
Passiert war folgendes:
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Er gilt als der beste Freund des Menschen – aber da, wo der moderne Arbeitnehmer die meiste Zeit seines Leben verbringt, darf er oft nicht hin: Ins Büro.
So viele träumen davon: Ein eigener Hund. Wenn da nur nicht die Sache mit dem Arbeitsplatz wäre. Denn eins ist klar: Man kann das Tier tagsüber nicht einfach daheim lassen oder irgendwo abgeben. Die ideale Lösung – es kommt mit zur Arbeit. Nur: Habe ich darauf einen Anspruch? Wie ist die Rechtslage?
So mancher Betriebsrat kennt das: Ein Kollege wendet sich im Vertrauen an ihn. Man würde so gerne einen Hund anschaffen, aber darf ich den mitbringen? Bevor man groß den Chef fragt, komme man erst mal hierher.
Tiere am Arbeitsplatz – da gilt es, mehrere Aspekte zu beachten. Der erste und wichtigste ist die Rechtslage.
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Wenn das Direktionsrecht des Arbeitgebers mit der grundgesetzlich geschützten Glaubensfreiheit eines Arbeitnehmers kollidiert, gehen sogar im Arbeitsrecht die Emotionen schnell nach oben. Vor allem dann, wenn Ausländer oder sagen wir lieber Andersgläubige betroffen sind. Für die gilt der Art. 4 des Grundgesetzes nämlich auch! Das wird gerne mal übersehen. Das Tragen bestimmter Kleidung ist dabei immer ein wichtiges Thema: Da gibt es etwa die muslimische Lehrerin, die im Unterricht ihr Kopftuch aufbehalten möchte oder die Mitarbeiterin der Stadtverwaltung, die eine Burka tragen will. Bei Arbeitgebern kommt so etwas gelegentlich nicht so gut an und dann trifft man sich vor Gericht.
So wie im Fall des muslimischen Angestellten, der nun vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt,
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