
Die Karnevalszeit dauert von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch – zumindest in Köln. Das hat das dortige Arbeitsgericht kurz vor der Frohsinns-Zeit entschieden (19 Ca 3743/18).
Schwarz auf weiß im Zeugnis
Geklagt hatte eine Kellnerin, die unter anderem am Karnevalssamstag gearbeitet hatte. Sie hat einen Anspruch darauf, dass eine „in der Karnevalszeit“ geleistete Tätigkeit in ihrem Zeugnis steht.
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