Radiohören im Büro. Der eine liebt es, den anderen nervt es. Also eines jener Themen, die immer mal wieder Anlass zu Konflikten zwischen KollegInnen liefern. Eine Lappalie scheint es nicht zu sein, immerhin hat sich vor einigen Jahren schon einmal das Bundesarbeitsgericht mit dieser Thematik befasst. An dieser Stelle soll diese „alte“ aber immer noch geltende Entscheidung (Beschluss vom 14. Januar 1986, 1 ABR 75/83) aufgefrischt werden.
Ein generelles Verbot des Arbeitgebers, am Arbeitsplatz das Radio einzuschalten, ist nicht ohne weiteres zulässig, entschied das Bundesarbeitsgericht. Auch im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers, ist üblicherweise keine Anordnung erforderlich. Denn: Radiohören während der Arbeitszeit betrifft nicht das Arbeitsverhalten (dann Direktionsrecht), sondern das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb und damit die betriebliche Ordnung. Daher muss der Arbeitnehmer, wenn er eine generelle Regelung für den Betrieb schaffen will, den Betriebsrat mit ins Boot holen. Die Gestaltung der betrieblichen Ordnung ist Aufgabe der einvernehmlichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und daher Inhalt des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Einzelne Fälle sind denkbar, in denen das Direktionsrecht doch zum Tragen kommt. Nämlich dann, wenn die Anordnung, während der Arbeit kein Radio zu hören, die Art und Weise betrifft, wie die Arbeit zu verrichten ist. So kann beispielsweise zur Kundenberatung oder -bedienung gehören, dass dabei nicht Radio gehört wird, weil dies unmittelbar die zu erbringende Dienstleistung, deren Form und Inhalt der Arbeitgeber zu bestimmen hat, berührt. Hier wäre also eine „Einzel-Anordnung“ des Arbeitgebers zulässig.
Gibt es eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder eine gesonderte (Einzel)Anordnung nicht, gilt laut Bundesarbeitsgericht Folgendes:
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