Nahezu in ganz Deutschland sind zur Zeit Schulferien. Für viele Arbeitnehmer die Gelegenheit, in den wohlverdienten Urlaub zu fahren. Am liebsten so lange wie möglich. Nach einem Austausch zu diesem Thema mit dem Nachbarn im Strandkorb kann es allerdings passieren, dass man sich hinterher fragt: „Warum hat der eigentlich mehr Urlaub als ich? Kann das überhaupt sein?“
Ja, lautet die Antwort, es kann sein. Der Urlaubsanspruch unterscheidet sich oft je nach Beruf und Branche. Das ergab eine Analyse der Hamburger Vergütungsanalysten Compensation Partner von der unter anderen „Die Welt“ berichtet. Im Durchschnitt beträgt der Urlaubsanspruch in Deutschland knapp 27 Tage. Im Einzelnen gibt es jedoch die angesprochenen Unterschiede: Circa 8 % haben 24 Tage im Jahr Urlaub. Was übrigens dem gesetzlichen Mindesturlaub entspricht (§ 3 Abs. 1 BurlG). Die große Mehrheit der Deutschen liegt allerdings darüber. Immer gaben 58 % der Befragten an, dass sie 30 Tage pro Jahr frei bekommen. Lediglich 3,4 Prozent haben sogar noch mehr Urlaubstage zur Verfügung. Der Rest liegt zwischen 24 und 30 Tagen.
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Das haben die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Bundesarbeitsgericht in Erfurt gestern entschieden, berichtet unter anderen die Süddeutsche. Hier hatten sieben Arbeitnehmer im Alter zwischen 45 und 56 geklagt. In Ihrem Arbeitsvertrag war ein jährlicher Urlaubsanspruch von 34 Arbeitstagen vereinbart. Nicht schlecht! Aber: Der Arbeitgeber gewährte allen Angestellten, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, 36 Tage Jahresurlaub. Gegen diese Ungleichbehandlung zogen die Kläger vor Gericht mit dem Ziel, dass auch jüngere Arbeitnehmer künftig 36 Tage Urlaub bekommen.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte nicht im Sinne der Kläger. Die Richter entschieden: Unter bestimmten Bedingungen sind zusätzliche Urlaubstage für ältere Mitarbeiter rechtens! Zwar liegt objektiv gesehen eine Ungleichbehandlung vor. Gem. § 10 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters jedoch zulässig „wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist„. Dieses erforderliche legitime Ziel war für die Richter in diesem Fall gegeben: Bei dem Arbeitgeber handelte es sich um eine Schuhfabrik. Die zusätzliche Erholung älterer Mitarbeiter sei aufgrund der körperlich beanspruchenden Arbeit nötig.
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Vor zwei Jahren haben wir Folgendes berichtet: Die Daimler AG hatte mitgeteilt, dass ab 2013 jeder Mitarbeiter bis hin zum Manager die während seiner Abwesenheit eingehenden E-Mails automatisch löschen lassen kann. Damit sollten die Arbeitnehmer entlastet werden. Und tatsächlich – das war wohl kein leeres Versprechen. Denn laut seiner aktuellen Pressemitteilung vom 13.08.2014 ließ das Unternehmen nun wissen, dass diese Maßnahme auch wirklich umgesetzt wurde. Und nicht nur das. Das Ganze hat sogar einen Namen: Der Abwesenheitsassistent heißt „Mail on Holiday“ und steht rund 100.000 Mitarbeitern in Deutschland zur Verfügung. Natürlich geht dabei nichts Wichtiges verloren. Denn der im Konzern selbst entwickelte Abwesenheitsassistent weist in einer an den Absender zurückgeschickte Notiz auf den zuständigen Stellvertreter hin, so dass dieser kontaktiert und damit jedes Anliegen trotzdem schnell bearbeitet werden kann.
„Mail on Holiday“ ist ein weiteres Instrument, das der Konzern seinen Mitarbeitern anbietet, um vor Überlastung zu schützen bzw. Beruf und private Belange zu vereinbaren. „Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen sich im Urlaub erholen und keine geschäftlichen E-Mails lesen. Mit „Mail on Holiday“ starten sie nach den Ferien mit einem sauberen Schreibtisch. Es entsteht kein Stau im elektronischen Postfach. Das ist eine emotionale Entlastung“, so laut Presse Wilfried Porth, Personalvorstand und Arbeitsdirektor der Daimler AG.
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Ein Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen bei einer Reiserücktrittsversicherung ist zulässig. Das hat aktuell das Amtsgericht München laut seiner Pressemitteilung 28/13 entschieden (Urteil vom 12.06.2013, 172 C 3451/13). Eine entsprechende Vertragsklausel stellt keine unangemessene Benachteiligung für den Versicherungsnehmer dar.
In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Paar eine Pauschalreise nach Mexiko gebucht. Zur Absicherung wurde eine Rücktrittsversicherung abgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen enthielten einen Ausschluss für psychische Erkrankungen. In den folgenden Monaten wurde bei dem Mann eine Depression diagnostiziert. Das Paar konnte die Reise nicht antreten, stornierte sie und verlangte die Stornokosten von der Versicherung. Diese jedoch verwies auf die Geschäftsbedingungen und verweigerte die Zahlung. Die Reisenden hingegen sind der Ansicht, die Klausel sei überraschend und daher unwirksam und erhoben Klage vor dem Amtsgericht München.
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Keine Frage: Urlaub tut gut. Am Strand liegen, durch fremde Städte schlendern, Sport machen… Für die meisten unverzichtbar, um mal wieder so richtig die Seele baumeln zu lassen und Energie zu tanken. Und die Deutschen sind richtige Weltmeister im Urlaub machen: Mit insgesamt 60,7 Milliarden Euro haben sie 2011 weltweit am meisten für Auslandsreisen ausgegeben – Kurzreisen nicht mit eingerechnet. Dennoch stellen Forscher immer wieder die Sinnhaftigkeit von Urlaub in Frage. Wie bitte – kann das sein?
Klar, diese Situation kennt jeder: Vor Urlaubsbeginn wird gerackert, um der Urlaubsvertretung nicht zu viel zusätzliche Arbeit aufzubrummen. Und liegt man endlich am Strand, ist die Laune immer noch mies, weil das Gehirn einfach nicht loslassen kann. Körper und Geist müssen erst einmal ankommen und sich auf Erholung einstellen. Ein paar Tage vor Urlaubsende sinkt die Stimmung dann wieder in den Keller, weil man nur noch an die Massen von ungelesenen E-Mails im Posteingang denken kann. Je mehr Stress einen am Arbeitsplatz erwartet, desto schlechter wird die Laune. Spätestens, wenn man wieder am Arbeitsplatz sitzt, ist der Blues da. Hierfür gibt es sogar einen hochoffiziellen Begriff:
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Nimmt ein Arbeitnehmer eigenmächtig Urlaub, so kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen – muss aber nicht, so das Ergebnis einer Kammerverhandlung am 8. Septemer 2011 vor dem Krefelder Arbeitsgericht (Az.: 1 Ca 960/11).
Was war geschehen? Der Kläger, der seit 18 Jahren bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt war, beantragte Mitte März bei seinem Vorgesetzten fünf Tage Resturlaub aus 2010 für den Zeitraum vom 31. März bis zum 6. April 2011. Der Vorgesetzte lehnte dies wegen der Langzeiterkrankung zweier Arbeitskollegen und des entsprechenden Arbeitsanfalls ab und bot an, bei der Personalabteilung wegen einer ausnahmsweisen Übertragung des Resturlaubs über den 31. März 2011 hinaus nachzufragen. Nachdem der Kläger wegen dieser Übertragung noch an weiteren drei Tagen nachgehakt hatte, teilte ihm am 30. März 2011 sein Vorgesetzter mit, dass eine Übertragung nicht in Betracht komme. Das wollte der Kläger so nicht hinnehmen und blieb in der Zeit vom 31. März bis zum 6. April 2011 eigenmächtig der Arbeit fern.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber ihm fristlos wegen eigenmächtiger Selbstbeurlaubung.
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Alle wissen es, die Medien warnen verstärkt davor (auch wir, z.B. hier, hier und hier!) und abgesehen davon sagt es einem eigentlich schon der gesunde Menschenverstand – und doch passiert es immer wieder, dass Arbeitnehmer über Facebook & Co stolpern. Wie jüngst eine Auszubildende, die sich erst krank meldete und dann Urlaub und Party machte. Dummerweise hatte sie nicht damit gerechnet, dass auch ihr Arbeitgeber hin und wieder mal auf Facebook vorbeischaut. Und so hinterließ die Auszubildende, während sie krankgeschrieben war, gleich mehrere Nachrichten, die ihren Urlaub dokumentierten. Was mit viel Spaß für die Auszubildende begann, endete letztlich mit viel Ärger vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (Az: 7 Ca 2591/11).
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Beim Geld hört der Spaß auf – beim Urlaub übrigens auch!
Das beweist das druckfrische Urteil des LAG Düsseldorf vom 18.01.2011 (Aktenzeichen: 8 Sa 1274/10). Eine 24-jährige Kassiererin klagte, weil ihr laut dem einschlägigen Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in NRW „nur“ 34 Urlaubstage zustehen, ältere Kollegen hingegen in den Genuss von 36 Urlaubstagen kommen. Eine offensichtliche
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Heute morgen auf dem Weg zur Arbeit habe ich Sie wieder gesehen: kleine Menschen, die mit großen, gespannten Augen am Straßenrand standen und riesige Schultüten fest umklammert hielten. Die Ferienzeit ist damit auch endgültig vorbei – jetzt hat in allen Bundesländern die Schule wieder begonnen. Doch nicht alle Arbeitnehmer konnten sich im Urlaub gut erholen – hatte man ein krankes Kind zu Hause, hielt sich das Urlaubsvergnügen in Grenzen. Aber wie sieht es in diesen Fällen mit dem Urlaubsanspruch aus? Ist der Urlaubsanspruch dann erloschen? Oder werden diese Tage auf dem Urlaubskonto „gutgeschrieben“?
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