von Andreas am 27.03.2019, 08:30 Uhr , Kategorie: Betriebsrat, Rechtsprechung

Das LAG Düsseldorf hat entschieden: bei der Frage, welche Vergütung einem freigestellten Betriebsratsvorsitzenden nach § 37 Abs. 4 BetrVG zusteht, handelt es sich nicht um eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung gemäß § 99 BetrVG (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2019 – 8 TaBV 70/18).
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